Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

chenverfassung hatten aber eine beachtliche Ausstrahlung auf die Ent- wicklung der modernen Verfassungen des 20. Jahrhunderts. Was Liechtenstein betrifft, so enthielt die Konstitutionelle Verfas- sung von 186225zwar eine Bestimmung, die als Vorläufer der ein Grund- recht darstellenden Eigentumsgarantie gesehen werden kann. § 14 Kon- stitutionelle Verfassung bestimmte: «Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für Zwecke des Staates oder einer Ge- meinde nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen und gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen werden.» Die Garantie war aber 
keinden Gesetzgeberunmittelbar bin- dendes,dem Einzelnen ein subjektives gerichtlich durchsetzbares 
Recht einräumendes Grundrecht, wie wir es heute verstehen, sondern vielmehr eine Art programmatische Vorgabe für den Gesetzgeber,26konnten 
doch das Eigentum oder sonstige Rechte für staatliche Zwecke nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen in Anspruch genommen werden.27 Den Übergang zur Entwicklung der Rechtslage bis in unsere Tage brachte die Verfassungsurkunde von 1921 mit der Aufnahme der Art. 34 LV und Art. 35 LV sowie Art. 28 Abs. 1 Alt. 2 
LV. III.Völkerrechtliche Vorgaben Die EMRK selbst enthält die Eigentumsgarantie nicht.28Dagegen garan- tiert Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EMRK des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK 697 
Eigentumsgarantie schen Verfassungsgeschichte. Band II, 2. Aufl., Stuttgart 1964, S. 2. Vgl. dazu auch Huber Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III, 3. Aufl., Stuttgart etc. 1988, S. 136 ff. Die Verfassungsarbeit der deutschen Nationalversamm- lung beeinflusste dennoch auch die zukünftige liechtensteinische Grundrechtsent- wicklung, vgl. Frick, Gewährleistung, S. 17; Geiger, Geschichte, S. 156 f. und 273. 25Konstitutionelle Verfassung vom 26. September 1862, abgedruckt in: LPS 8, An- hang, S. 273 ff. Zur Entstehung der konstitutionellen Verfassung von 1862 siehe Geiger, Geschichte, S. 248 ff. 26Vgl. zur juristischen Qualifikation der Gesetzgebungsaufträge der Konstitutionel- len Verfassung die abwägende Darstellung und Bewertung von Frick, Gewährleis- tung, S. 18 ff., 23 mit weiteren Nachweisen. 27Vgl. allgemein zur beschränkten rechtlichen Wirkungskraft der Grundrechte früh- konstitutioneller Verfassungen Stern, Staatsrecht Band III/1, S. 108. 28Vgl. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, LGBl. 1982, Nr. 60.14 15
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.