Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

net worden ist.158Die Anfechtung einer Volksabstimmung wegen Män- geln des Abstimmungsverfahrens und dessen Vorbereitung hat sofort und allenfalls noch vor dem Urnengang zu geschehen, ansonsten der Stimmberechtigte sein Recht zur Anfechtung verwirkt.159 4.Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte Da die politischen Rechte verfassungsmässig gewährleistete Rechte dar- stellen, kann ihre Verletzung Beschwerdegrund der Beschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte sein. Damit diese Beschwerde zulässig ist, muss eine gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung vorliegen (Art. 15 Abs. 1 StGHG). Im Falle von Wahlen liegt jedoch kein solcher an eine Einzelperson gerichteter Akt vor. Als Anfechtungsobjekt kämen einzig die Kundma- chung des Wahlergebnisses durch die Regierung (Art. 62 VRG) oder die Validierung der Wahl durch den Landtag (Art. 5 der Geschäftsordnung des Landtages) in Frage. Beide Rechtsakte richten sich jedoch nicht in- dividuell an den Beschwerdeführer. Zwar hat der StGH in der Vergangenheit in zwei Fällen auch Land- tagsbeschlüsse im Verfahren der Verfassungsbeschwerde überprüft.160 Diese Praxis ist in der Literatur jedoch auf Kritik gestossen.161Ange- 681 
Politische Rechte 158StGH 2002/73, LES 2005, S. 227 (235). Falls der Landtag dem Initiativbegehren zu- stimmt, findet gar keine Volksabstimmung statt. Ausserdem soll dadurch ein treu- widriges Spekulieren auf ein dem Beschwerdeführer genehmes Abstimmungsergeb- nis verhindert werden, Steinmann, Interventionen, S. 257. Nach der Anordnung der Volksabstimmung kann der Landtag seinerseits die Vorlage nicht mehr abändern. 159StGH 1993/8, LES 1993, S. 91; StGH 1990/6, LES 1991, S. 133 (135). Dies ergibt sich aus dem auch im Bereich der politischen Rechte geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, Hangartner / Kley, Demokratische Rechte, Rz. 2706. Kritisch zu die- ser Rechtsprechung Batliner, Volksrechte, S. 202, wonach diese Rechtsprechung keine Stütze im Gesetz finde; das VRG sehe klare Fristen für die Anfechtung von Volksabstimmungen vor. 160StGH 1992/8, LES 1993, S. 77 (78 f.); Entscheidung vom 16. Juni 1954, ELG 1947 bis 1954, S. 266 (268 f.). 161Vgl. Wille H., Normenkontrolle, S. 233 f.; Kley, Beziehungen, S. 46; Höfling, Ver- fassungsbeschwerde, S. 145.99 
100 101
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.