sprechen den Voraussetzungen für die Ausübung der politischen Rechte.155 Die Wahl als solche ist nichtig, wenn die Wahlvorbereitung, der Wahlvorgang oder die Ergebnisermittlung nicht ordnungsgemäss statt- gefunden hat. Dies ist der Fall, wenn einer der in Art. 64 Abs. 3 VRG ab- schliessend enthaltenen Nichtigkeitsgründe gegeben ist.156 Die Fristen für die Einreichung der Beschwerde sind sehr kurz (drei bzw. fünf Tage, Art. 64 Abs. 5 VRG). Die Regierung entscheidet über die Wahlbeschwerde nicht selbst, sondern leitet sie an den StGH weiter (Art. 64 Abs. 6 VRG i. V. m. Art. 59 Abs. 1 LV). Dieser entschei- det als einzige Instanz. 3.Abstimmungsbeschwerde Mit der Abstimmungsbeschwerde können die gleichen Nichtigkeits- gründe wie bei der Wahlbeschwerde geltend gemacht werden (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VRG). Zu deren Erhebung ist jedoch anders als bei der Wahlbeschwerde jeder Stimmberechtigte legitimiert.157 Eine Abstimmungsbeschwerde kann grundsätzlich erst nach der Durchführung der Abstimmung erhoben werden (Art. 64 Abs. 5 i. V. m. Art. 74 Abs. 3 VRG). Es ist aber zulässig und unter Umständen erfor- derlich, die Beschwerde bereits früher, jedoch frühestens nach der An- ordnung der Abstimmung durch die Regierung (Art. 72 Abs. 1 VRG), einzubringen, um Mängel zu rügen, die schon zu diesem früheren Zeit- punkt als Mängel im Hinblick auf die Abstimmung hinreichend als rele- vant erkennbar sind. Von einem Abstimmungsverfahren kann nämlich zeitlich erst dann gesprochen werden, wenn eine Abstimmung angeord- 680Bernhard
Ehrenzeller / Rafael Brägger 155Vgl. vorne Rz. 16 ff. 156Diese sind: Nichteinhaltung zwingender Gesetzesvorschriften (lit. a), gesetzeswid- rige Einwirkungen (lit. b), strafbare Umtriebe (lit. c) oder grobe Unregelmässigkei- ten, sofern diese auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss gehabt haben oder haben konnten (lit. d). In der Praxis wird es sich in aller Regel um die Verletzung ei- ner der vorne in Rz. 73 ff. behandelten Ansprüche der Stimmberechtigten im Wahl- und Abstimmungsverfahren handeln. 157Bei der Beschwerde nach Art. 74 VRG handelt es sich daher nicht um eine Be- schwerde bzw. einen Rekurs im rechtstechnischen Sinn (Art. 90 ff. LVG), sondern um einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Volksabstimmung, VBI 2002/96, LES 2002, S. 207 (208).
95 96 97 98