Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

sind grundsätzlich hinzunehmen, da sie Ausdruck freien Grundrechts- gebrauchs sind.131Den Stimmbürgern ist zuzutrauen, zwischen ver- schiedenen bekundeten Meinungen zu unterscheiden, offensichtliche Übertreibungen als solche zu erkennen und vernunftgemäss zu ent- scheiden.132Das Aufstellen unsachlicher, übertriebener und möglicher- weise unzutreffender Behauptungen greift nur dann in die Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Bürger ein, wenn diese deren Propagandacha- rakter nicht erkennen und sich nicht zusammen mit den Verlautbarun- gen der Initiativgegner und aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen machen können.133Einwirkungen durch Private erweisen sich dann als unzulässig, wenn in einem so spä- ten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberech- tigten nach den Umständen nicht möglich ist, aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu gewinnen. Es muss sich um einen schwerwiegenden Verstoss handeln und die Beein- flussung des Abstimmungsergebnisses muss zumindest als sehr wahr- scheinlich erscheinen.134 Für Wahl- und Abstimmungssendungen von Radio und Fernsehen gelten wegen ihrer faktischen Monopolstellung und Massenwirksamkeit strengere Regeln. An die Fairness der Darstellung sind besondere An- forderungen zu stellen und die Programmgestalter trifft eine verschärfte Pflicht zur Ausgewogenheit.135 674Bernhard 
Ehrenzeller / Rafael Brägger 131BGE 117 Ia 41 S. 47; BGE 98 Ia 73 S. 80. Das Verfassungsrecht geht vom freien Spiel der politischen Kräfte aus, Hangartner, Einflussnahme, S. 245, sowie Kley, Beein- trächtigungen, S. 286. 132BGE 129 I 217 S. 225; BGE 119 Ia 271 S. 274; BGE 98 Ia 73 S. 80. 133BGE 119 Ia 271 S. 274; Hangartner, Einflussnahme, S. 243; Kley, Beeinträchtigun- gen, S. 287 f. 134BGE 119 Ia 271 S. 274; BGE 117 Ia 456 S. 457. Nach Hangartner, Einflussnahme, S. 245, kommt die Kassation wegen Einflussnahme Privater nur in ganz seltenen, eindeutigen Fällen der Verfälschung des Volkswillens in Frage; zu den Vorausset- zungen im Einzelnen vgl. Kley, Beeinträchtigungen, S. 288. 135StGH 1993/8, LES 1993, S. 91 (97). Vgl. Kley, Beeinträchtigungen, S. 288. 80
	        

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