Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

bei einer Gesamtzahl von derzeit rund 18500 Stimmberechtigten sehr hoch angesetzt.116 4.Initiative auf Abschaffung der Monarchie Ebenfalls neu eingeführt wurde das Recht der Stimmberechtigten, eine Initiative auf Abschaffung der Monarchie einzubringen, welche dem Volk obligatorisch zur Abstimmung zu unterbreiten ist (Art. 113 Abs. 1 LV). Anders als beim Misstrauensantrag gegen den Fürsten steht hier eine Sachfrage zur Diskussion. Wird die Initiative angenommen, arbeitet der Landtag eine republikanische Verfassung aus, wobei auch dem Fürs- ten das Recht zusteht, dem Volk einen Vorschlag vorzulegen.117Dieses Verfahren weicht vom ordentlichen Verfahren der Verfassungsänderung ab (vgl. Art. 113 Abs. 2 LV).118 Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Abschaffung der Erbmonarchie neu ohne Zustimmung des Fürsten möglich (Art 113 Abs. 2 LV). Anders als noch im Revisionsentwurf des Fürsten ist die Einlei- tung dieses Verfahrens überdies nicht mehr von einem zuvor angenom- menen Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten abhängig.119 670Bernhard 
Ehrenzeller / Rafael Brägger 116Rhinow, Rechtsgutachten, S. 85 f. Batliner, Fragen, Rz. 182, bemerkt treffend: «Wenn es so weit ist, dass 1‘500 Stimmberechtigte mit Namen und Unterschrift öf- fentlich gegen den Fürsten auftreten, dann herrscht Aufruhr.” 117In diesem Vorschlag kann er die Beibehaltung der Erbmonarchie auch nach bereits erfolgter Grundsatzentscheidung für deren Abschaffung anregen, vgl. Rhinow, Rechtsgutachten, S. 96. 118So besitzt beispielsweise der Landtag kein diesbezügliches Initiativrecht. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Initiative auf Totalrevision der Verfassung in Form der allgemeinen Anregung, wobei als Begehren nur die Abschaffung der Erbmonar- chie zulässig ist; Rhinow, Rechtsgutachten, S. 91. Das weitere Verfahren bei Vorlie- gen mehrerer Entwürfe erweist sich als ausserordentlich umständlich. Leider ist der diesbezüglichen Kritik Froweins, Rechtsgutachten, S. 23, an der gleichzeitigen Ab- stimmung über mehrere Verfassungsentwürfe nicht Rechnung getragen worden. 119Die Möglichkeit der Abschaffung der monarchischen Staatsform sieht auch Art. 168 Abs. 1 der spanischen Verfassung von 1978 vor. Danach kann der Título Preliminar der Verfassung abgeändert werden, in welchem die parlamentarische Monarchie als Staatsform verankert ist (Art. 1 Abs. 3). Diese Änderung erfordert jedoch ein er- höhtes Zustimmungsquorum der Abgeordneten, da es sich dabei um eine sog. we- sentliche Verfassungsänderung handelt. 
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