Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

sungsmässigen Rechte gleichermassen mit der Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof geltend gemacht werden kann,42ist eine wechsel- seitig harmonisierende Auslegung der völkervertragsrechtlichen und nationalen Grundrechte auch hinsichtlich des personellen Gewährleis- tungsbereichs eine naheliegende Schlussfolgerung. Damit gelten die meisten Grundrechte der Landesverfassung auch für Ausländer.43 Anders dürfte es sich allerdings mit den in Art. 28 Abs. 1 und 2 LV gewährleisteten Grundrechten der Niederlassungs- und Vermögenser- werbsfreiheit verhalten, denen hinsichtlich des sachlichen Gewährleis- tungsbereichs keine EMRK-Garantien korrespondieren.44Für die Nie- derlassungsfreiheit hat der Staatsgerichtshof eine Geltungserstreckung auf Ausländer nur dann angenommen, wenn sich eine Geltung aus dem Völkerrecht ergebe.45Da sich die Regelung des Art. 28 Abs. 2 LV nur auf das Niederlassungsrecht beziehe, könne für die Vermögenserwerbsfrei- heit eine uneingeschränkte Anerkennung des Gegenrechts – wegen des ansonsten unbefriedigenden Ergebnisses für Liechtenstein – nicht in Be- tracht kommen.46 Schliesslich können sich nur Inländer auf die politischen Rechte,47 also jene Rechte, die den Berechtigten Einfluss auf die Staatswillensbil- dung bzw. Befugnisse der Mitwirkung an der Staatswillensbildung ein- räumen,48berufen. Auch in der Schweiz beschränkt Art. 136 Abs. 1 BV die politischen Rechte in Bundessachen auf schweizerische Staatsange- hörige. Demgegenüber fallen die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten gem. Art. 39 Abs. 1 BV in die Kompetenz 66Wolfram 
Höfling 42Dazu kritisch im Blick auf die kompetenzrechtlichen Grundlagen Höfling, Verfas- sungsbeschwerde, S. 118 ff. 43So auch StGH 1997/19, Erw. 2.1, LES 1998, S. 269 (272). 44Siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 64; ferner schon StGH 1975/1, Entschei- dung vom 29. April 1975, ELG 1973–1978, S. 373 (378). 45Siehe StGH 1990/7, LES 1992, S. 10 (11 f.). – Die schweizerische Bundesverfassung gesteht die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) explizit nur schweizerischen Staats- angehörigen zu; siehe dazu hier nur Weber-Dürler, Grundrechte, Rz. 8. 46Siehe StGH 1978/10, Erw. 2, LES 1981, S. 7 (10); zur grundverkehrsrechtlichen Stel- lung der Ausländer siehe auch Hanspeter Jehle, 60 Jahre liechtensteinisches Grund- verkehrsrecht, in: LJZ 1983, S. 7 ff., 43 ff., 69 ff. (72 f.). 47Dazu eingehend Batliner M., Volksrechte; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 148 ff. 48Siehe StGH 1978/4, Erw. 2, LES 1981, S. 1 (2); StGH 1984/2, Erw. 5, LES 1985, S. 65 (68). 
20 21
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.