sungsmässigen Rechte gleichermassen mit der Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof geltend gemacht werden kann,42ist eine wechsel- seitig harmonisierende Auslegung der völkervertragsrechtlichen und nationalen Grundrechte auch hinsichtlich des personellen Gewährleis- tungsbereichs eine naheliegende Schlussfolgerung. Damit gelten die meisten Grundrechte der Landesverfassung auch für Ausländer.43 Anders dürfte es sich allerdings mit den in Art. 28 Abs. 1 und 2 LV gewährleisteten Grundrechten der Niederlassungs- und Vermögenser- werbsfreiheit verhalten, denen hinsichtlich des sachlichen Gewährleis- tungsbereichs keine EMRK-Garantien korrespondieren.44Für die Nie- derlassungsfreiheit hat der Staatsgerichtshof eine Geltungserstreckung auf Ausländer nur dann angenommen, wenn sich eine Geltung aus dem Völkerrecht ergebe.45Da sich die Regelung des Art. 28 Abs. 2 LV nur auf das Niederlassungsrecht beziehe, könne für die Vermögenserwerbsfrei- heit eine uneingeschränkte Anerkennung des Gegenrechts – wegen des ansonsten unbefriedigenden Ergebnisses für Liechtenstein – nicht in Be- tracht kommen.46 Schliesslich können sich nur Inländer auf die politischen Rechte,47 also jene Rechte, die den Berechtigten Einfluss auf die Staatswillensbil- dung bzw. Befugnisse der Mitwirkung an der Staatswillensbildung ein- räumen,48berufen. Auch in der Schweiz beschränkt Art. 136 Abs. 1 BV die politischen Rechte in Bundessachen auf schweizerische Staatsange- hörige. Demgegenüber fallen die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten gem. Art. 39 Abs. 1 BV in die Kompetenz 66Wolfram
Höfling 42Dazu kritisch im Blick auf die kompetenzrechtlichen Grundlagen Höfling, Verfas- sungsbeschwerde, S. 118 ff. 43So auch StGH 1997/19, Erw. 2.1, LES 1998, S. 269 (272). 44Siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 64; ferner schon StGH 1975/1, Entschei- dung vom 29. April 1975, ELG 1973–1978, S. 373 (378). 45Siehe StGH 1990/7, LES 1992, S. 10 (11 f.). – Die schweizerische Bundesverfassung gesteht die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) explizit nur schweizerischen Staats- angehörigen zu; siehe dazu hier nur Weber-Dürler, Grundrechte, Rz. 8. 46Siehe StGH 1978/10, Erw. 2, LES 1981, S. 7 (10); zur grundverkehrsrechtlichen Stel- lung der Ausländer siehe auch Hanspeter Jehle, 60 Jahre liechtensteinisches Grund- verkehrsrecht, in: LJZ 1983, S. 7 ff., 43 ff., 69 ff. (72 f.). 47Dazu eingehend Batliner M., Volksrechte; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 148 ff. 48Siehe StGH 1978/4, Erw. 2, LES 1981, S. 1 (2); StGH 1984/2, Erw. 5, LES 1985, S. 65 (68).
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