Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

die formalen als auch die materiellen Voraussetzungen sind eigenartiger- weise nicht in der Verfassung, sondern im VRG geregelt. 2.2.2Formelle Voraussetzungen Neben den bereits erwähnten Formvorschriften für die Volksinitiative45 gehört auch die Einhaltung der Sperrfrist von Art. 70 Abs. 3 VRG zu den formellen Voraussetzungen.46Die Bestimmung schreibt vor, dass im Falle der Verwerfung einer Initiative in einer Volksabstimmung erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Urnengang ein neues Begehren über denselben Gegenstand gestellt werden darf (sog. Sperrfrist des gleichen Begehrens). Die Landesverfassung kann somit nicht jederzeit uneinge- schränkt revidiert werden.47Diese Schranke gilt nur für Volksinitiativen, nicht für Behördenvorlagen (so ausdrücklich Art. 70 Abs. 3 VRG). 2.2.3Formale Voraussetzungen 2.2.3.1 Einheit der Form Eine Initiative wahrt die Einheit der Form, wenn sie entweder als einfache Anregung oder als ausformulierter Entwurf eingereicht wird (vgl. Art. 80 Abs. 2 VRG).48Eine Vermischung ist unzulässig; die Initianten müssen sich für eine der beiden Formen entscheiden. Auch Verfassungs- und Ge- setzesinitiativen dürfen nicht vermischt werden (Art. 69 Abs. 5 VRG).49 Ist für ein Begehren zugleich eine Verfassungs- und eine Gesetzesände- rung notwendig, müssen eine Verfassungs- und eine Gesetzesinitiative ge- trennt eingereicht werden, und es wird getrennt darüber abgestimmt.50653 
Politische Rechte 45Vgl. vorne Rz. 26 ff. 46Batliner, Volksrechte, S. 151 Fn. 85 klassifiziert diese Voraussetzung unzutreffen- derweise als materieller Natur. 47Anders Art. 192 Abs. 1 BV. Eine weitere zeitliche Schranke des Initiativrechts be- steht darin, dass während des Zeitraums, in welchem der Landtag im Falle der An- nahme einer Initiative gemäss Art. 113 Abs. 1 LV (hinten Rz. 71 f.) eine republika- nische Verfassung ausarbeitet, keinerlei Verfassungsänderungen zulässig sind; vgl. Batliner, Fragen, Rz. 196. 48Vgl. auch Art 75 Abs. 3 BPR. 49Vgl. zu diesem Kumulierungsverbot Winkler, Verfassungsreform, S. 44 ff. Unzuläs- sig ist auch das Anbringen eines Referendums- und Initiativbegehrens in der glei- chen Eingabe (Art. 69 Abs. 5 Satz 2 VRG). 50Es gilt das Gebot der Einheitlichkeit der Eingabe, wobei gleichzeitige Einreichung möglich ist; Winkler, Verfassungsreform, S. 44. Bei Behördenvorlagen hingegen ist31 32
	        

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