Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

2.Vollendung des 18. Lebensjahrs und fehlende Einstellung im Stimmrecht Die Ausübung der politischen Rechte ist an die Bedingung der Vollen- dung des 18. Lebensjahrs geknüpft. Vorausgesetzt wird nicht Mündig- keit im zivilrechtlichen Sinne,33sondern das Erreichen dieser Alters- grenze (sog. politische Mündigkeit). Fehlende zivilrechtliche Mündig- keit kann jedoch einen Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 2 VRG nach sich ziehen.34 3.Ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein Stimm- und wahlberechtigt sind nur Landesangehörige, welche in Liech ten stein ordentlichen Wohnsitz haben.35Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt (Art. 5 VRG), wobei niemand seine po- litischen Rechte an mehr als einem Ort ausüben darf.36Dieser bestimmt sich nach den Art. 32 ff. PGR; es wird nicht zwischen zivilrechtlichem und politischem Wohnsitz unterschieden.647 
Politische Rechte griff der Landesangehörigen alle Personen mit liechtensteinischem Landesbürger- recht ohne Unterschied des Geschlechtes zu verstehen sind. 33Obwohl diese ebenfalls mit 18 Jahren eintritt, vgl. Art. 12 des Personen- und Ge- sellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926 (LGBl. 1926 Nr. 4). 34Die Aufzählung der Gründe für den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht ist ab- schliessend. Es handelt sich um die Einstellung kraft Gesetzes oder rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung (lit. a), die Verbüssung einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens (lit. c) sowie die Einweisung in eine Verwahrungs-, Versorgungs- oder Arbeitserziehungsanstalt durch behördliche Verfügung (lit. d). Der Ausschluss vom Stimmrecht infolge Bestellung eines Sachwalters und Anord- nung im Bestellungsbeschluss (lit. b) ist vom StGH wegen Verfassungswidrigkeit mit Wirkung auf den 19. Mai 2012 aufgehoben worden, ebenso die frühere Fassung, die auf das Bestehen einer Vormundschaft abstellte (StGH 2011/23 Erw. 5.3 und 6.3; LGBl. 2011 Nr. 223). Nach Ansicht des EGMR ist ausserdem die generelle und un- differenzierte Verweigerung des Wahlrechts für Strafgefangene (lit. c) nicht mit der Bedeutung der politischen Rechte zu vereinbaren, Urteil des EGMR i. S. Hirst ge- gen Grossbritannienvom 6. Oktober 2005, Recueil CourEDH 2005-IX, Ziff. 56 ff. 35Der Wohnsitz muss mindestens einen Monat vor der Wahl oder Abstimmung be- gründet worden sein (Art. 1 Abs. 1 VRG, sog. Karenzfrist). Damit sollen neu zuge- zogene Bürger zuerst die Verhältnisse im Land oder in der Gemeinde kennenlernen, bevor sie stimmberechtigt werden; Batliner, Volksrechte, S. 176. 36Hangartner / Kley, Demokratische Rechte, Rz. 149 ff.; vgl. Art. 39 Abs. 2 und 3 BV.18 19
	        

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