Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

sönlichen Geltungsbereich auch der nicht von der EMRK garantierten Grundrechte sukzessive auf Ausländer ausgedehnt.48Die Niederlas- sungsfreiheit, welche in Art. 28 LV statuiert ist und das am meisten mit der Staatsangehörigkeit verknüpfte verfassungsmässige Individualrecht darstellt, steht ausschliesslich liechtensteinischen Staatsangehörigen 
zu.49 VII.Verlust des Landesbürgerrechts Der Verlust der Staatsangehörigkeit stellt das Gegenstück zur Aufnahme des Individuums in den Staatsverband dar und bewirkt dessen Ausschei- den aus dem entsprechenden Staatsvolk. In § 17 BüG sind die einzelnen Verlustgründe abschliessend aufge- zählt. Dabei handelt es sich um den Verlust durch ausdrücklichen Ver- zicht,50den Verlust durch Ungültigerklärung der Ehe, durch Aberken- nung sowie den Verlust durch Annahme an Kindesstatt. Den ausdrücklichen Verzicht kann jeder Landesbürger erklären, der handlungsfähig ist und nachweisen kann, dass er durch den Verzicht nicht staatenlos wird.51Wird die Ehe eines Landesbürgers mit einem Ausländer für ungültig erklärt, so verliert der ehemalige Ausländer das durch die Eheschliessung erworbene Landesbürgerrecht, es sei denn, den ehemaligen Ausländer trifft eine schuldlose Unwissenheit am Ehe- hindernis und er würde durch den Verlust staatenlos.52Das Eintreten von Staatenlosigkeit wird demnach ausdrücklich in Kauf genommen, wenn sich der ehemalige ausländische Ehegatte zum Zeitpunkt der Ehe- schliessung nicht in gutem Glauben befunden hat. Da der ehemalige Ausländer meist um das Ehehindernis weiss, ist das Eintreten der Staa- tenlosigkeit in diesen Fällen der Regelfall, da man vom ausländischen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung verlangt hat, auf seine bis- 634Ralph 
Wanger 48StGH 1984/13, LES 1995, 108 ff.; StGH 1990/7, LES 1992, 10; StGH 2005/89 Erw. 6, LES 2007, 411 ff. (414); Höfling, Grundrechtsordnung, S.62 ff. 49Vgl. Wanger, Landesbürgerrecht, S. 209 ff. 50Der Verlustgrund durch stillschweigenden Verzicht wurde ersatzlos aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 3; vgl. auch Bericht und Antrag der Regierung Nr. 54/2009, Stellungnahme der Regierung Nr. 89/2009 sowie Bericht und Antrag der Regierung Nr. 10/2011. 51§ 18 BüG. 52§ 20a BüG. 
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