Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

II.Entstehungsgeschichte Die Landständische Verfassung vom 9. November 18187enthielt noch keine Bestimmungen hinsichtlich eines Landes- oder Gemeindebürger- rechts. Dagegen gewährleisteten das Gemeindegesetz von 18428sowie das Gesetz über den Erwerb der Staatsbürgerschaft von 18439bereits den Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts bzw. des liechten- steinischen Landesbürgerrechts. Bemerkenswert ist, dass die Aufnahme in den Staatsbürgerverband noch ohne Mitbestimmungsrecht der Ge- meinden erfolgte. Das bedeutet, dass das liechtensteinische Landesbür- gerrecht noch ohne eine Aufnahmezusicherung einer liechtensteinischen Gemeinde in das Gemeindebürgerrecht erworben werden konnte.10Erst durch das Gemeindegesetz vom 24. Mai 186411wurde eine zwingende Verbindung zwischen Landes- und Gemeindebürgerrecht hergestellt, in- dem jeder Staatsbürger auch Gemeindebürger sein musste. Der Erwerb und der Verlust der Staatsbürgerschaft wurden durch das Staatsbürger- rechtsgesetz vom 28. März 1864 geregelt.12 Mit dem Erlass der Konstitutionellen Verfassung im Jahr 186213 sind erstmals Bestimmungen über den Erwerb und Verlust des Landes- bürgerrechts verfassungsrechtlich verankert worden.14Die heute gültige 623 
Staatsangehörigkeit steinische Verfassung von 1921 mit der Inauguration des Instituts der Verfassungsbe- schwerde zum Schutze der Grundrechte als subjektiver Rechtsposition bewirkt hat». 7Landständische Verfassung vom 9. November 1818, abgedruckt in: Geschichtliche Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, LPS 8, Vaduz 1981, Anhang, S. 259 ff. 8Gesetz vom 1. August 1842 über Gemeindewesen und Freizügigkeit, Liechtenstei- nisches Regierungsarchiv, Vaduz; Normaliensammlung 1840–49. 9Gesetz vom 15. Januar 1843 über den Erwerb der Staatsbürgerschaft, Liechtenstei- nisches Regierungsarchiv, Vaduz; Normaliensammlung 1840–49. 10Wanger, Landesbürgerrecht, S. 19. 11LGBl. 1864 Nr. 4. 12Gesetz vom 28. März 1864 über die Erwerbung und über den Verlust des liechten- steinischen Staatsbürgerrechtes, LGBl. 1864 Nr. 3. 13Konstitutionelle Verfassung vom 26. September 1862, abgedruckt in: Geschichtliche Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, LPS 8, Vaduz 1981, Anhang, S. 273 ff.; zur Entstehung der Konstitu- tionellen Verfassung von 1862 siehe Geiger, Geschichte des Fürstentums Liechten- stein 1848 bis 1866, Schaan 1971, S. 248 ff. 14§ 6 der Konstitutionellen Verfassung von 1862 lautete: «Über Entstehung und Er- werbung, über Verlust und Untergang des Staatsbürgerrechtes und der Landange- hörigkeit bestimmen die Gesetze.»23
	        

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