Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

der Beschwerdeführer selber verfahrensverzögernde Handlungen ge- setzt hat. In zivilrechtlichen Streitigkeiten haben die Parteien dem Be- schleunigungsgebot zu entsprechen und die Verfahrenshandlungen da- ran auszurichten.63 Demgegenüber ist der Angeklagte im Strafprozess nicht gehalten, aktiv am Verfahren und dessen zügigem Ablauf mitzuwirken.64Der Be- schwerdeführer soll alle zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel ausschöpfen können. Allerdings ist die Zeit, die üblicherweise notwen- dig ist, um die Anträge zu erledigen, nicht den Justizbehörden anzulas- ten. Eine unangemessene Verzögerung in der Erledigung der Anträge verletzt aber jedenfalls das Rechtsverzögerungsverbot.65 Entzieht sich der Beschwerdeführer etwa durch Flucht der Verfol- gung durch die Strafbehörden, sodass ein Verfahren deswegen länger dauert, so ist dies dem Beschwerdeführer anzulasten und es liegt keine unzulässige Rechtsverzögerung vor.66Werden die Ermittlungen durch die Abwesenheit des Beschuldigten aber nicht behindert, sind die not- wendigen Ermittlungen durchzuführen. Allfällige Verzögerungen sind ansonsten jedenfalls den Justizbehörden zur Last zu legen.67 5.4Komplexität des Verfahrens Der Staatsgerichtshof untersucht ferner die Komplexität des Verfahrens, um beurteilen zu können, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vor- liegt. Vor allem bei Fällen mit internationalem Bezug handelt es sich oft um komplexe Verfahren. Ebenso gilt dies generell für Verfahren mit schwierigen Rechts- und Tatfragen.68So sind beispielsweise Wirtschafts- strafverfahren oft besonders umfangreich und verlangen zeitaufwendige 609 
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formulismus 63Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, Art. 6 Rz. 259 ff.; Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 69. 64Vgl. Frowein / Peukert EMRK, Art. 6 Rz. 259 mit Rechtsprechungsnachweisen des EGMR. 65Vgl. Frowein / Peukert EMRK, Art. 6 Rz. 262 mit Rechtsprechungshinweisen. Vgl. dazu auch Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 69. 66Vgl. StGH 2008/153, Urteil vom 17. September 2009, S. 22, Erw. 2.5, nicht publi- ziert. Vgl. auch Frowein / Peukert, EMRK, Art. 6 Rz. 260 mit Rechtsprechungshin- weisen des EGMR. 67Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, Art. 6 Rz. 260 mit Rechtsprechungsnachweisen des EGMR. 68Vgl. StGH 2008/153, Urteil vom 17. September 2009, S. 21, Erw. 2.4, nicht publiziert.25 
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