Falles (Abschnitt 5.4) und die Behandlung des Falles durch die Behörden (Abschnitt 5.5).57Diese Kriterien dienen als Indizien dafür, ob eine Ver- fahrensdauer noch als angemessen zu bezeichnen ist oder ob eine Verlet- zung des Verbotes der Rechtsverzögerung vorliegt.58Um beurteilen zu können, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, ist aber immer die konkrete Situation des Einzelfalls entscheidend.59 5.2Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer Das erste Kriterium, die Bedeutung, die der Sache für den Beschwerde- führer zukommt, fällt dann ins Gewicht, wenn ein Beschuldigter inhaf- tiert ist oder der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers von der Ent- scheidung abhängt.60Ein besonderes Beschleunigungsgebot wegen der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer kann ferner etwa «auf- grund des Alters und / oder der persönlichen sowie finanziellen Lage des Betroffenen gegeben sein».61Der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte hat die besondere Bedeutung der Sache für den Beschwer- deführer beispielsweise bejaht bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, ins- besondere Kündigungen, Verfahren betreffend die Zuteilung der Ob- sorge über ein Kind, Verfahren wegen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Verfahren zur Rehabilitierung einer vormals politisch ver- folgten Person.62 5.3Verhalten des Beschwerdeführers Das Verhalten des Beschwerdeführers in einem Verfahren stellt ein wei- teres Kriterium dar, das herangezogen werden kann, um zu beurteilen, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. Entscheidend ist, ob 608Hugo
Vogt 57Vgl. StGH 2006/91, Entscheidung vom 17. September 2007, S. 20, Erw. 3, im Inter- net abrufbar unter <www.stgh.li>; StGH 2008/153, Urteil vom 17. September 2009, S. 20, Erw. 2.2, nicht publiziert; StGH 2009/132, Urteil vom 20. September 2010, S. 13, Erw. 2.1, nicht publiziert. 58Vgl. StGH 2008/153, Urteil vom 17. September 2009, S. 20, Erw. 2.2, nicht publiziert. 59Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 70. 60Vgl. StGH 2006/91, Entscheidung vom 17. September 2007, S. 20, Erw. 3.1, im In- ternet abrufbar unter <www.stgh.li>; StGH 2008/153, Urteil vom 17. September 2009, S. 19, Erw. 2.1, nicht publiziert. 61Frowein / Peukert, EMRK, Art. 6 Rz. 262. 62Siehe Frowein / Peukert, EMRK, Art. 6 Rz. 262 mit zahlreichen Rechtsprechungs- nachweisen. Vgl. dazu auch Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 69.
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