Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

renzierte Rechtsprechung entwickelt, wobei er die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfal- les würdigt und zudem abstellt auf die Komplexität des Falles, das Ver- halten des Beschwerdeführers und der massgeblichen Behörden und auf die Bedeutung dessen, was für den Beschwerdeführer im Verfahren auf dem Spiel stand.50 Hinsichtlich der Haftprüfungen ergibt sich aus den Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK sowie aus Art. 9 Abs. 3 und 4 UNO-Pakt II ein spezifi- sches Beschleunigungsgebot.51 3.Grundrechtsträger und Grundrechtsadressaten Das Verbot der Rechtsverzögerung ist eine Ableitung aus dem allgemei- nen Gleichheitssatz. Die Grundrechtsträger des allgemeinen Gleich- heitssatzes können sich damit auch auf das Verbot der Rechtsverzöge- rung berufen. Damit sind alle natürlichen Personen, das heisst Liechten- steiner und Ausländer, sowie juristische Personen des Privatrechts und zivilrechtliche Personenverbindungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Träger des Verbots der Rechtsverzögerung.52Das Verbot der Rechtsver- zögerung verpflichtet im Prinzip den Staat auf allen Ebenen (Landesbe- hörden und Gemeinden) sowie alle juristischen Personen des öffentli- chen Rechts, die mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind. 4.Verbot der Rechtsverzögerung in der Rechtsetzung Das Verbot der Rechtsverzögerung ist von seinem Gehalt vornehmlich auf die Rechtsanwendung (Verwaltung und Rechtsprechung) zuge- schnitten und besitzt dort seine hauptsächliche Bedeutung. Es ist den- 606Hugo 
Vogt 50Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 69; Frowein / Peukert, EMRK, Art. 6 Rz. 50 und Rz. 248 ff. Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt, «dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher sind, je grösser der Hand- lungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechts- stellung des Betroffenen ist». StGH 2005/67, Urteil vom 2. Oktober 2006, S. 14, Erw. 4.1. Vgl. auch Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 367 f. 51Für die Schweiz vergleiche Müller / Schefer, Grundrechte, S. 836 f. 52Vgl. dazu in diesem Buch S. 258 f. 
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