Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

besondere Einschränkungen des Beschwerderechts, jeweils so auszule- gen, dass im Zweifel das Beschwerderecht zu gewähren ist.18 Weiter ist es in engen Grenzen möglich, bei «gesetzgeberischem Unterlassen» durch das Verbot der Rechtsverweigerung Abhilfe zu schaffen.19Ein gesetzgeberisches Unterlassen liegt vor, «wenn der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich gebotene Massnahme nicht oder noch nicht in verfassungsmässiger Weise durchgeführt hat, er davon ab- gesehen hat, eine Materie zu regeln oder eine vorhandene Regelung zu ergänzen».20Ein Beispiel bildet die Rechtsprechung des Staatsgerichts- hofes zum Verfassungsgesetz vom 16. Juni 1992. Mit diesem Verfas- sungsgesetz war das Recht auf Gleichbehandlung von Mann und Frau neu in die Verfassung eingefügt worden.21Gemäss Ziffer II dieses Verfassungsgesetzes entscheidet der Gesetzgeber über die Anpassung des geltenden Rechtes, ohne dass hierzu aber eine Frist gesetzt wurde.22 Dies hinderte den Staatsgerichtshof nicht daran, den Geschlechtergleich- behandlungsgrundsatz trotz dieses Gesetzgebungsauftrages unmittel - 599 
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formulismus 18Vgl. StGH 2004/9, Entscheidung vom 3. Mai 2004, Erw. 2.2, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. Siehe dazu in diesem Buch auch Tobias Wille, S. 521 Rz. 20 und 538 Rz. 43. 19Demgegenüber wird in der schweizerischen Lehre teilweise die Ansicht vertreten, das Verbot der formellen Rechtsverweigerung finde nur in verwaltungsbehördli- chen und gerichtlichen Verfahren Anwendung, wenn durch das einfachgesetzliche Prozessrecht ein Anspruch auf eine Entscheidung vorgesehen sei. In Verfahren da- gegen, bei denen kein Anspruch auf eine Entscheidung bestehe, könne die Behörde durch das Untätigbleiben das Verbot der formellen Rechtsverweigerung gar nicht verletzen. In diesem Sinne könne das Verbot der formellen Rechtsverweigerung kei- nen Schutz bieten, wenn etwa wie bei Rechtsbehelfen der Aufsichtsbeschwerde und den Wiedererwägungsgesuchen kein solcher Anspruch auf Behandlung durch die Behörde bestehe. Vgl. dazu Keller, Garantien, Rz. 15. 20Wille Herbert, Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens in der Verfassungs- rechtswissenschaft. Landesbericht Liechtenstein für die XIV. Konferenz der Euro- päischen Verfassungsgerichte in Vilnius (Litauen) 2008, in: EuGRZ 2009, S. 441 ff. (S. 442). 21Vgl. Verfassungsgesetz vom 16. Juni 1992 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1992 Nr. 81, kundgemacht am 18. August 1992. 22Im Landtag war es sehr umstritten, ob und für welche Dauer eine Frist für die Ge- setzesanpassungen zu setzen sei. Zur Diskussion siehe Landtagsprotokoll vom 16. April 1992, LTP 1992/1, S. 491 ff., sowie Landtagsprotokoll vom 16. Juni 1992, LTP 1992/2, S. 947 ff.10
	        

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