Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Verletzungen von EMKR-Rech- ten bereitzustellen. Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Ge- richt.8Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte versteht da- runter auch das Recht, ein Verfahren bei Gericht anhängig zu machen,9 und das Recht auf eine abschliessende gerichtliche Entscheidung.10Dazu gehört, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen tatsächlich auch vollstreckt werden.11Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt, dass der Gesetzgeber das Justizsystem so ausgestaltet, dass der effektive Zugang zum Gericht garantiert ist. Gesetzliche Einschrän- kungen des Zugangs zum Gericht sind zwar zulässig, sie müssen aber verhältnismässig sein und dürfen den Kerngehalt dieses Rechts nicht verletzen.12Ferner darf der Zugang zum Gericht auch in der Rechtsan- wendung nicht durch eine restriktive Auslegung von Verfahrensbestim- mungen verhindert werden. Prozessuale Vorschriften sind vielmehr im- mer im Sinne eines effektiven Zugangs zum Gericht auszulegen.13 Im Weiteren sind Art. 5 EMRK und Art. 9 UNO Pakt II zu nen- nen. Sie garantieren Personen, die wegen einer strafbaren Handlung fest- genommen worden sind oder in Haft gehalten werden, einen Anspruch darauf, unverzüglich einem Richter oder einem gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen bestellten Beamten vorgeführt zu werden.14 In der Praxis des Staatsgerichtshofes haben diese supranationalen und internationalen Garantien aber keine über das aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV abgeleitete Verbot der formellen Rechtsverweigerung hinaus- gehende Bedeutung erlangt. 597 
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formulismus 8Eine ähnliche Garantie findet sich auch in Art. 14 UNO Pakt II. 9Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, Art. 6 Rz. 45; Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 6 Rz. 31 ff.; Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 48 ff. 10Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 6 Rz. 35 und Rz. 109; Frowein / Peukert, EMRK, Art. 6 Rz. 45. 11Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, Art. 6 Rz. 50 mit zahlreichen Rechtsprechungshin- weisen; Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 59. 12Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 49 ff. 13Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 6 Rz. 38 ff. 14Vgl. Müller / Schefer, Grundrechte, S. 827 f. Zum Gehalt des Art. 5 EMRK siehe etwa Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 5 Rz 1 ff.56
	        

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