Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Grundrechtsschranken für alle Grundrechte ersetzt. Das heisst, Ein- schränkungen der in der Landesverfassung garantierten Grundrechte sind generell möglich, sofern die Grundrechtseingriffe gesetzeskonform, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sind.115 Als Ergebnis dieser Rechtsprechung ist es meines Erachtens ange- bracht, die allgemeinen Schrankenregelungen für Grundrechte auch auf den Anspruch auf rechtliches Gehör anzuwenden.116Ein zulässiger Ein- griff in das Grundrecht auf rechtliches Gehör muss also im überwiegen- den öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grund- rechten Dritter gerechtfertigt sein, hinreichend bestimmt im formellen Gesetz geregelt sein, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspre- chen und darf den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs nicht verletzen.117 Der Staatsgerichtshof hat die Aufgabe, die entscheidende Frage, was den Kerngehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausmacht, zu konkre- tisieren. 590Hugo 
Vogt 115Vgl. dazu StGH 1997/19, Urteil vom 5. September 1997, LES 1998, S. 269 (274). Vgl. auch StGH 2010/92, Urteil vom 29. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 18 ff., Erw. 2.1, wo der Staatsgerichtshof den Eingriff in den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ausdrücklich geprüft sowie festgehalten hat, dass nicht jeder Eingriff in den Gehörsanspruch zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führe. Damit hat der Staatsgerichtshof angedeutet, dass auch beim Anspruch auf rechtliches Gehör ähnlich wie bei den Freiheitsrechten zunächst das Vorliegen eines Eingriffs zu untersuchen ist, und falls dieses zu bejahen ist, anschliessend eine Ver- hältnismässigkeitsabwägung vorzunehmen ist. Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof auch beim Akteneinsichtsrecht, das einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ausgesprochen, dass das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden kann, sofern der Grundrechtseingriff gesetzeskonform, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist. Vgl. StGH 2008/85, Entscheidung vom 9. Dezember 2008, Erw. 3.1, publiziert unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. Siehe dazu auch StGH 2009/107, Entscheidung vom 1. März 2010, S.17, Erw. 3.1, nicht veröffentlicht, wo der Staatsgerichtshof festhält, dass das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab- geleitete Recht auf Akteneinsicht zwar voraussetzungslos, aber nicht absolut gelte. 116Vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 236 f., wonach das in Art. 33 Abs. 3 LV gewährleistete Recht auf Verteidigung, wie alle Grundrechte, den allgemeinen Vo- raussetzungen der Grundrechtseinschränkungen unterliegt. 117Differenzierend äussert sich auch Keller, Garantien, Rz. 53. 38
	        

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