Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

deführer diese Praxis in Zweifel zieht. Zwar sind Gerichte nicht an ober- instanzliche und erst recht nicht an eigene Entscheidungen in anderen Verfahren gebunden, doch wird ein Gericht nur aus triftigen Gründen von einer ständigen Rechtsprechung abweichen.»111Unter diesem Blick- winkel erscheinen ihm «einschlägige Rechtsprechungshinweise als Be- gründung für eine vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in der Re- gel aus prozessökonomischen Gründen als durchaus genügend.»112 Belegt ein Gericht eine von ihm vertretene Rechtsauffassung mit Rechtsprechungsnachweisen, muss nach der Rechtsprechung des Staats- gerichtshofes eine Ausnahme von dieser Regel aber dann gelten, «wenn diese Rechtsprechung nie wirklich begründet wurde und von einem Ver- fahrensbeteiligten durchaus überprüfenswerte Argumente dagegen vor- gebracht werden.»113In einem solchen Fall ist das Gericht verpflichtet, sich mit diesen Argumenten zumindest kurz auseinanderzusetzen. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, verletzt es das grundrechtliche Be- gründungserfordernis.114 2.3.3Alternativbegründung Gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes genügt es, wenn sich zumindest eine von mehreren Begründungen als verfassungskonform erweist.115 Demnach ist eine Entscheidung verfassungsmässig, wenn sie verfas- 563 
Begründungspflicht 111StGH 2004/29, Urteil vom 27. September 2004, <www.stgh.li>, S. 24 Erw. 3.2; siehe auch StGH 2010/8, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 18 Erw. 2.3. 112StGH 2004/29, Urteil vom 27. September 2004, <www.stgh.li>, S. 24 Erw. 3.2; vgl. auch StGH 2010/8, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 18 Erw. 2.3. 113StGH 2010/106, Urteil vom 20. September 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 6 f. Erw. 2.1. 114Siehe StGH 2010/106, Urteil vom 20. September 2010, <www.gerichtsentscheide. li>, S. 6 ff. Erw. 2.1 ff. 115StGH 2010/6, Urteil vom 18. Mai 2010, nicht veröffentlicht, S. 15 Erw. 2.3 mit Ver- weis auf StGH 1998/13, LES 1999, S. 231 (239 Erw. 2.1); siehe auch StGH 2009/17, Urteil vom 16. September 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 85 Erw. 3.2; StGH 2009/75, Urteil vom 1. Dezember 2009, nicht veröffentlicht, S. 29 Erw. 2.1; StGH 2010/122+134, Urteil vom 6. Februar 2012, nicht veröffentlicht, S. 143 f. Erw. 2.4.2; StGH 2010/127, Urteil vom 20. Dezember 2010, nicht veröffentlicht, S. 18 Erw. 2.2; StGH 2010/162, Urteil vom 30. Juni 2011, nicht veröffentlicht, S. 10 f. Erw. 2.3.2; StGH 2011/16, Urteil vom 29. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 12 Erw. 4, und StGH 2011/18, Urteil vom 29. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 28 Erw. 6.5.22 23
	        

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