Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

stellt jedoch an die Begründung einer solchen Praxisänderung hohe An- forderungen32und verlangt, dass sich das Gericht in der Folge auch «kon- sequent an die (nunmehr) neue Rechtsprechung» hält.33Eine Wiederauf- nahme einer früheren Rechtsprechung verstösst nur dann nicht gegen das Willkürverbot, wenn trotz einer einmaligen Abweichung zu einer nach wie vor als richtig erkannten Praxis zurückgekehrt werden soll.34 3.Rechtliches Gehör Der Staatsgerichtshof grenzt den grundrechtlichen Anspruch auf recht- liches Gehör35von der grundrechtlichen Begründungspflicht ab. In stän- diger Rechtsprechung hält er fest, dass die fehlende bzw. nicht genü- gende Begründung einer Entscheidung bzw. die Nichtberücksichtigung eines Beschwerdevorbringens keine – auch nicht indirekte – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt.36Er geht in diesem Fall vielmehr von einem Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungs- 548Tobias 
Michael Wille 32StGH 2010/105, Urteil vom 8. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 22 Erw. 3.2; siehe auch StGH 2004/49, Urteil vom 4. Dezember 2007, nicht veröffentlicht, S. 10 Erw. 2.2; StGH 2004/67, Urteil vom 22. Februar 2005, <www.stgh.li>, S. 14 f. Erw. 2.2, und StGH 2010/68, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide. li>, S. 12 Erw. 3; siehe zu den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht weiter hinten Rz. 17 f. 33StGH 2010/105, Urteil vom 8. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 22 Erw. 3.2; siehe auch StGH 2004/67, Urteil vom 22. Februar 2005, <www.stgh.li>, S. 14 f. Erw. 2.2, und Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 370. 34StGH 2010/105, Urteil vom 8. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 22 Erw. 3.2 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 35Ausführlich zum Anspruch auf rechtliches Gehör Vogt, S. 565 ff. dieses Buches. 36StGH 2004/29, Urteil vom 27. September 2004, <www.stgh.li>, S. 22 f. Erw. 2.1; StGH 2009/50, Urteil vom 8. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 21 Erw. 2.2; StGH 2010/40, Urteil vom 20. September 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 32 Erw. 3.1; StGH 2010/55, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 19 Erw. 3.1; StGH 2011/2, Urteil vom 28. November 2011, nicht veröffentlicht, S. 26 Erw. 4.2; StGH 2011/35, Urteil vom 24. Oktober 2011, nicht veröffentlicht, S. 18 Erw. 3.1. Anders gestaltet sich diesbezüglich die Rechtslage in der Schweiz. Dort folgt nach Art. 29 Abs. 2 BV ein Mindestanspruch auf Begründung aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör. Vgl. etwa Häfelin / Müller / Uhlmann, Verwaltungs- recht, S. 390 Rz. 1705. Ähnliches gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, wonach mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch der Anspruch auf Begründung verbunden ist. Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 364 Rz. 66. Auch in Deutschland ergibt sich aus der Berücksichtigungs- und Erwägungspflicht des Gerichtes gemäss Art. 103 Abs. 1 8
	        

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