Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

dient sowohl dem Einzelnen, der von der Entscheidung betroffen ist, als auch der jeweiligen Behörde, die zu entscheiden hat. Einerseits soll der Betroffene erkennen können, weshalb die Behörde entgegen seinem Begehren entschieden hat. Andererseits soll eine «transparente Ent- scheidfindung» verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Mo- tiven leiten lässt.9Erst die Begründung einer Entscheidung ermöglicht es dem Betroffenen, sie zu bekämpfen, und der Rechtsmittelinstanz, sie zu überprüfen. Ohne Kenntnis der Gründe kann der Entscheidung weder sachgerecht entgegengetreten noch sie von der übergeordneten Instanz einer wirksamen Kontrolle unterzogen werden.10Der Motivation der Entscheidung kommt aus rechtsstaatlicher Sicht eine eminente Bedeu- tung 
zu.11 II.Verhältnis zu anderen Grundrechten 1.Willkürverbot Der Staatsgerichtshof grenzt die grundrechtliche Begründungspflicht vom Willkürverbot12ab.13Er unterscheidet zwischen der genügenden Begründung und der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung bzw. 544Tobias 
Michael Wille S. 14 Erw. 4.1; StGH 2006/19, Urteil vom 3. Juli 2006, LES 2008, S. 1 (6 Erw. 3.1); StGH 2008/56, Urteil vom 10. Dezember 2008, <www.stgh.li>, S. 28 Erw. 3.1; StGH 2009/126, Urteil vom 1. Dezember 2009, nicht veröffentlicht, S. 18 Erw. 6.2; StGH 2010/159, Urteil vom 18. Mai 2011, nicht veröffentlicht, S. 48 Erw. 4.1, und StGH 2011/10, Urteil vom 29. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 16 Erw. 2.1. 9StGH 1989/14, Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1992, S. 1 (2 Erw. 2.1); StGH 2003/67, Urteil vom 2. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 15 f. Erw. 3.2; siehe auch Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 359, und zu den Funktionen der Begründungspflicht Steinmann, Art. 29 BV, S. 593 Rz. 27, sowie Müller / Schefer, Grundrechte, S. 886 ff. Für Deutschland siehe Klein, Begründungszwang, S. 477 ff. 10Vgl. Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 359 f. mit Rechtsprechungshinweisen. 11So Kley, Grundriss, S. 259; vgl. auch Steinmann, Art. 29 BV, S. 593 Rz. 27, wonach das Begründungserfordernis insbesondere auch der Akzeptanz einer Entscheidung dient. 12Siehe ausführlich zum Willkürverbot Vogt, S. 303 ff. deses Buches, und ders., Will- kürverbot. 13Einlässlich dazu Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 364 ff. mit Rechtsprechungs- nachweisen. 6
	        

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