Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

I.Allgemeines 1.Begriffliches Der Staatsgerichtshof umschreibt in seiner Rechtsprechung die Begrün- dungspflicht auf verschiedene Weise. Die dabei verwendeten Begriffe wie beispielsweise «verfassungsmässige Begründungspflicht», «grund- rechtliche Begründungspflicht» oder «Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung» bedeuten dasselbe.1Terminologisch lassen sich keine Ab- weichungen feststellen. 2.Normative Grundlagen 2.1Innerstaatliches Recht Die Verfassung verpflichtet die Richter in Art. 95, ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen. Unter dem Begriff «Richter» versteht sie diejenigen aller ordentlichen Gerichte sowie des Verwaltungsge- richtshofes und des Staatsgerichtshofes.2Dieser Begründungspflicht korrespondiert Art. 43 Satz 3 LV, der jedem Rechtsunterworfenen einen subjektiven (justiziablen) Anspruch3auf Entscheidungsbegründung ein- räumt. Der Staatsgerichtshof bezeichnet ihn denn auch als «grundrecht- liche Begründungspflicht» und anerkennt ihn in seiner langjährigen Rechtsprechung als «eigenständiges Grundrecht, welches selbständig geltend zu machen ist».4 Für das liechtensteinische Verwaltungsrecht gilt auch nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Entscheidungen und Verfügungen 542Tobias 
Michael Wille 1Einlässlich dazu Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 357 ff. mit Rechtsprechungs- nachweisen. 2Vgl. Art. 95 Abs. 2 und 3 LV. 3In diesem Sinne schon Höfling, Grundrechtsordnung, S. 240. 4StGH 2010/8, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 17 Erw. 2.1; StGH 2009/164, Urteil vom 18. Mai 2010, nicht veröffentlicht, S. 19 Erw. 2; StGH 2002/55, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 11 Erw. 3.2.1; vgl. auch StGH 2010/40, Urteil vom 20. September 2010, <www.gerichtsent scheide.li>, S. 32 Erw. 3.1, und StGH 2009/149, Urteil vom 30. November 2009, nicht veröffentlicht, S. 14 Erw. 3.1, sowie Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 363 f. 123
	        

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