Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

wenn die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlich unzutreffenden Anschauung von der Be- deutung des je betroffenen Grundrechts beruht (Konstellation eines grundrechtlichen 
Reflexionsdefizits).69 III.Zum Problem der Grundrechtsbindung Privater Nach überkommener Sicht entfalten die Grundrechte ihre normative Wirkkraft (primär) gegenüber der staatlichen Gewalt.70Für das Verhält- nis der Bürger untereinander waren die Grundrechtsbestimmungen lange Zeit weitestgehend irrelevant. Doch bereits in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entwickelte die schweizerische Staatslehre eine Sensibi- lität für neue Herausforderungen an die Grundrechtsdogmatik71und setzte so erste Impulse für die dann ab Mitte des 20. Jahrhunderts er- heblich an Gewicht gewinnende Diskussion über die sog. Drittwir- kung72bzw. «Horizontalwirkung»73der Grundrechte.74Diese grund- rechtsdogmatische Entwicklung hat die eidgenössische Bundesverfas- sung verfassungstextlich aufgegriffen und bestimmt nunmehr in Art. 35 Abs. 3 BV, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen,75auch un- ter Privaten wirksam werden. Damit wird der Erkenntnis Rechnung ge- tragen, dass grundrechtliche Schutzgüter nicht nur durch Hoheitsge- walt, sondern auch durch (mächtige) Private bedroht werden können. 52Wolfram 
Höfling 69Dazu mit Nachweisen Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 173 ff, 213. 70Dazu vorstehend. 71Siehe z. B. Huber, Garantie, 194a ff.; Oftinger, Zusammenhang, S. 225 und S. 241 ff. 72Die Kurzformel ist wohl von Ipsen Hans Peter, Gleichheit, in: Neumann Franz L. / Nipperdey Hans Carl / Scheuner Ulrich, Die Grundrechte, Bd. 2, 1954, S. 111 (143), eingeführt worden; zur Entwicklung siehe Papier, Drittwirkung, Rz. 4 ff. 73Siehe etwa Saladin, Grundrechte, S. 307 ff.; Loebenstein, Grundrechtskatalog, S. 387 ff. 74Zum heutigen Stand der Diskussion siehe etwa Dietlein Johannes, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, Berlin 1992; Szczekalla Peter, Die sogenann- ten grundrechtlichen Schutzpflichten im deutschen und europäischen Recht, Berlin 2002; Krings Günter, Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutzansprüche, Ber- lin 2003; aus österreichischer Perspektive siehe vor allem Holoubek Michael, Grundrechtliche Gewährleistungspflichten, Wien 1997; für die Schweiz etwa Egli Patricia, Drittwirkung von Grundrechten. Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik der grundrechtlichen Schutzpflichten im Schweizer Recht, Zürich 2002. 75Zu diesem Eignungsvorbehalt Müller G., Schutzwirkung, Rz. 38. 19
	        

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