Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Rechtsverweigerung zu tun.36Bemängelt beispielsweise ein Beschwerde- führer, dass der Präsident des Landgerichtes nicht zur Behandlung seines Ablehnungsantrages37oder seiner Aufsichtsbeschwerde38zuständig ge- wesen sei, so macht er damit implizit eine Verletzung des ordentlichen Richters geltend. Keine eigenständige Bedeutung haben das Beschwer- derecht sowie das Rechtsverweigerungs- und das Willkürverbot, wenn er sich gleichzeitig auch auf sie beruft. Auch die erstinstanzliche Ableh- nung einer Zuständigkeit betrifft primär das Recht auf den ordentlichen Richter.39Hingegen tangiert die Willkürrüge eines Beschwerdeführers, wonach sich der Präsident des Obergerichtes nicht materiell mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes be- fasst und die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen hat, vorrangig das grundrechtliche Beschwerderecht.40So ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch dann, wenn ein Beschwerdeführer die Zu- rückweisung seiner Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichtes durch den Beschluss des Obergerichtes bzw. den diesen Beschluss bestä- tigenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes bekämpft, in erster Linie das grundrechtliche Beschwerderecht betroffen. Weitere geltend ge- machte Verfahrensrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren sowie das Rechtsverweigerungsverbot bieten keinen gleichwertigen oder einen über das Beschwerderecht hinausge- henden Grundrechtsschutz.41Gleiches gilt demnach auch dann, wenn 513 
Beschwerderecht 36StGH 2008/108, Urteil vom 9. Februar 2009, nicht veröffentlicht, S. 13 Erw. 2.3. 37StGH 2010/43, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 9 Erw. 3. 38StGH 2010/42, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 9 Erw. 3. 39StGH 2010/42, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 10 Erw. 4; siehe auch StGH 2009/44, Urteil vom 23. Oktober 2009, nicht veröffentlicht, S. 23 Erw. 2.1; StGH 2002/56, Entscheidung vom 18. November 2002, <www.stgh.li>, S. 9 ff. Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, S. 1 (5 Erw. 2); StGH 1997/27, LES 1999, S. 11 (15 Erw. 5.1). 40StGH 2011/61, Urteil vom 30. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 4. In ei- nem solchen Fall sind wohl auch das Recht auf den ordentlichen Richter und das Rechtsverweigerungsverbot betroffen. Dies wird hier aber vom Staatsgerichtshof nicht thematisiert. Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist diesbezüglich auch nicht einheitlich. 41StGH 2010/128, Urteil vom 8. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 17 Erw. 2. Der Staatsgerichtshof unterlässt es jedoch regelmässig, so auch in diesem Beschwerde- fall, genauer zu begründen, weshalb etwa die weiter geltend gemachten Verfahrens- grundrechte (Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren sowie das Rechtsverweigerungsverbot) im konkreten Beschwerdefall keinen gleichwerti-
	        

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