Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

chen Rechtsschutz handeln.24Der Rechtsbehelf muss aber wirksam, d. h. «entweder geeignet sein, die Konventionsverletzung oder ihre Fortdauer zu verhindern, oder angemessene Wiedergutmachung zu erhalten».25 Art. 13 EMRK macht es aber nicht erforderlich, dass die Konven- tionsgarantien in nationales Recht inkorporiert werden, noch verpflich- tet er die Konventionsstaaten, sie unmittelbar umzusetzen. Verfahren, die es den Betroffenen ermöglichen, die Verletzung innerstaatlich garan- tierter Grundrechte anzufechten, genügen zumindest insofern den An- forderungen des Art. 13 EMRK, als sie mit den Konventionsgarantien übereinstimmen.26 Nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 EMRK ist nur ein Gerichts- verfahren als Konventionsgarantie ausreichend. Sie verbürgen umfassen- dere Schutzgarantien, als sie in Art. 13 EMRK enthalten sind, der ein solches Verfahren nicht vorschreibt. So gesehen wird Art. 13 EMRK von Spezialbestimmungen überlagert bzw. absorbiert, sodass er in den Fällen entbehrlich wird, in denen der Weg zu einem Gericht durch die Kon- vention gesichert ist. Er kommt auch nicht zum Tragen, wenn eine in- nerstaatliche Rechtsordnung den Rechtsweg entgegen Art. 6 oder 5 Abs. 4 der Konvention ausschliesst.27Diese Bestimmungen beinhalten eine Rechtsweggarantie, wobei Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK im Rahmen sei- nes Anwendungsbereichs ein Recht auf ein Gericht und als Ausfluss die- ses Rechts ein Recht auf Zugang zu einem Gericht gewährt,28das im Zentrum seiner Verfahrensgarantien steht.29Es schliesst nicht nur die Befugnis ein, das Verfahren bei Gericht anhängig zu machen, sondern auch das Recht, eine abschliessende gerichtliche Entscheidung zu erhal- ten.30Dieses muss sich nach der Rechtsprechung des EGMR als effektiv erweisen und darf nicht bloss theoretisch und illusorisch sein. Die Kon- ventionsstaaten sind daher verpflichtet, ein Rechtsschutzsystem zu er- 511 
Beschwerderecht 24Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, S. 393 f. Rz. 5; siehe auch Meyer-Ladewig, EMRK, S. 269 Rz. 2, und Villiger, Handbuch EMRK, S. 426 Rz. 649. 25Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, S. 270 Rz. 11. 26Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 416 Rz. 166. 27Siehe Frowein / Peukert, EMRK, S. 396 Rz. 10. 28Meyer-Ladewig, EMRK, S. 128 Rz. 32. 29Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 355 Rz. 48; einlässlich zu Art. 6 Abs. 1 EMRK ders., EMRK, S. 329 ff. Rz. 1 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, S. 117 ff. Rz. 1 ff., und Villiger, Handbuch EMRK, S. 239 ff. Rz. 375 ff. 30Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, S. 128 Rz. 32.910
	        

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