Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

I.Herkunft und Entwicklungsgeschichte 1.Konstitutionelle Verfassung 18621 Das Gesetzmässigkeitsprinzip2im Abgaberecht hat seine Wurzeln in der konstitutionellen Verfassungsbewegung. Zwischen der ständischen Steuerbewilligung und dem modernen Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung gibt es einen inneren Zusammenhang. Die Steuerbewilli- gung und Gesetzgebung auf dem Finanzsektor weisen wesensverwandte Züge auf, so dass eine entwicklungsgeschichtliche Verbindungslinie ge- zogen werden kann. Vor allem der Gedanke, dass eine Belastung des Einzelnen durch die Obrigkeit nur rechtmässig ist, wenn die Belasteten oder ihre Repräsentanten in sie einwilligen, ist die Grundlage sowohl der vom ständischen Landtag geforderten Steuerbewilligung wie des moder- nen Gesetzmässigkeitsprinzips.3So hält etwa § 43 der Konstitutionellen Verfassung 1862 fest, dass ohne «Verwilligung des Landtags», d. h. ohne seine «Mitwirkung», keine Steuern und Abgaben erhoben werden dür- fen. Gesetze, die vom Fürsten ausgehen, benötigen die Zustimmung des Landtages (§§ 24, 29, 40 und 43 KV 1862). Landesfürst und Landtag stel- len (im damaligen konstitutionellen Verfassungssystem) zusammen die Legislative dar. Der Landtag wirkt als «beschränkender Faktor», an des- sen Mitwirkung der Fürst bei der Ausübung bestimmter Funktionen, wie z. B. der Legislativfunktionen, gebunden ist,4sodass Steuern und Abgaben nur auf Grund eines Gesetzes eingefordert werden durften. Als Beispiel dafür steht das Provisorische Steuergesetz vom 20. Oktober 18655, das, wie es im Vorspruch heisst, «mit Zustimmung des Landtages» dem Bedürfnis einer «neuen gleichmässigen6Steuerregulierung» Rech- 487 
Legalitätsprinzip im Abgaberecht 1Abgedruckt in: LPS Heft 8, Vaduz 1981, S. 273–294; auch publiziert unter: <www.llv.li>, aufeinanderfolgende Rubriken «Regierung und Verwaltung» / «Lan- desarchiv» / «Historische Rechtsquellen». 2Die beiden Begriffe «Legalitätsprinzip» und «Gesetzmässigkeitsprinzip» werden in der Praxis synonym verwendet, vgl. Kley, Grundriss, S. 167 unter Bezugnahme auf Schurti, Verordnungsrecht, S. 133. 3Vgl. Jesch, Gesetz, S. 105 ff. 4So Meyer / Anschütz, Staatsrecht, S. 268. 5LGBl. 1866 Nr. 1, vgl. Schädler, Landtag, S. 121 f. 6Vgl. § 7 (Gleichheit vor dem Gesetz) der Konstitutionellen Verfassung 1862.1
	        

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