Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

nicht.143Nach Meyer-Ladewig144gilt der Grundsatz, dass dann, wenn das Rechtsmittelgericht über Tat- und Rechtsfragen entscheiden und die Schuld des Angeklagten feststellen muss, auf seine Anwesenheit in mündlicher Verhandlung nicht verzichtet werden kann.145 2.3Recht auf Verteidigung in eigener Person oder durch einen Verteidiger 2.3.1Allgemeines Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK146umfasst drei Rechte, die eine wirksame Verteidigung gewährleisten sollen, nämlich das Recht, sich selbst zu ver- teidigen, und damit einhergehend das Recht auf persönliche Anwesen- heit147im Strafverfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung, und schliesslich das Recht auf einen Wahlverteidiger sowie das Recht auf ei- nen unentgeltlichen Beistand eines Pflichtverteidigers bzw. auf Verfah- renshilfe.148Es steht einem Angeklagten frei, die Verteidigung selbst wahrzunehmen149oder einen Wahlverteidiger in Anspruch zu neh- men150, wobei dem Beschuldigten kein Pflichtverteidiger seiner Wahl ga- rantiert wird.151Liegen entsprechende Voraussetzungen vor, ist aller- dings die Pflichtverteidigung geboten.152Es ist daher auch mit Art. 6 463 
Recht auf wirksame Verteidigung 143Siehe Frowein / Peukert, EMRK, S. 217 Rz. 195. 144Meyer-Ladewig, EMRK, S. 151 Rz. 118 mit Rechtsprechungshinweisen. 145Siehe auch Grabenwarter, EMRK, S. 382 f. Rz. 106. 146Vgl. auch Art. 14 Abs. 3 Bst. d UNO-Pakt II. 147Ausführlich dazu Grabenwarter, EMRK, S. 382 f. Rz. 105 f. 148Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, S. 257 Rz. 291, und Grabenwarter, EMRK, S. 382 Rz. 104; siehe auch StGH 2005/30, Urteil vom 3. Juli 2006, <www.stgh.li>, S. 16 ff. Erw. 2.1; einlässlich und allgemein zum Anspruch auf Verfahrenshilfe Wille T., Ver- fassungsprozessrecht, S. 305 ff., und ders., S. 527 ff. und 535 f. dieses Buches; zum Anspruch auf Verfahrenshilfe von juristischen Personen vgl. StGH 2009/3, Urteil vom 22. Juni 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 12 ff. Erw. 5 ff., und StGH 2010/63, Urteil vom 28. November 2011, nicht veröffentlicht, S. 33 ff. Erw. 4.2 ff.; siehe diesbezüglich aus rechtsvergleichender Sicht auch das Erkenntnis des österrei- chischen Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2011 zu G 26/10-11, mit wel- chem dieser den gänzlichen Ausschluss juristischer Personen vom Anspruch auf Verfahrenshilfe für verfassungswidrig, konkret für gleichheitswidrig erklärte. 149Zur Selbstverteidigung siehe Frowein / Peukert, EMRK, S. 258 Rz. 293 f. 150Frowein / Peukert, EMRK, S. 257 Rz. 291. 151Meyer-Ladewig, EMRK, S. 179 Rz. 230, der anmerkt, dass dem Wunsch auf Bestellung eines bestimmten Verteidigers nach Möglichkeit Rechnung getragen werden sollte. 152Frowein / Peukert, EMRK, S. 257 Rz. 291.26
	        

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