weiligen Verfahrensabschnittes Rechnung trägt. Konkret ist auf die Um- stände des zu beurteilenden Falles und auf das jeweilige Recht, das gel- tend gemacht wird, abzustellen.61Mit anderen Worten ist für jedes Ver- fahrensrecht in Bezug auf die Fairness des gesamten Verfahrens geson- dert zu beurteilen, ab welchem Verfahrensstadium und in welchem Umfang es gewährleistet ist.62In diesem Sinne erklärt auch der Staatsge- richtshof, dass bei der Beurteilung, ob eine Verletzung eines besonderen, namentlich in Art. 6 Abs. 3 EMRK genannten strafprozessualen Verfah- rensgrundrechtes vorliegt, jeweils auch in einer ganzheitlichen Sicht- weise zu prüfen ist, ob das Verfahren als Ganzes noch den Mindestan- forderungen an ein faires Verfahren genügt oder dieses zu beeinträchti- gen droht.63Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist nämlich in Strafsachen bei der Anwendung der Garantien von Art. 6 EMRK zu differenzieren und das Verfahren stets als Ganzes zu betrach- ten. Das Recht der persönlichen Teilnahme am Verfahren, der Grundsatz der Waffengleichheit und die Regelung des Beweisrechts kommen spä- testens an der Hauptverhandlung zum Zuge und die eigentlichen Vertei- digungsrechte gemäss Art. 6 Abs. 3 EMRK gelten ebenfalls vorab für das Hauptverfahren.64Ohne allerdings auf eine spezifische Garantie oder ein spezifisches Recht Bezug zu nehmen, hat der Staatsgerichtshof in StGH 2009/2365überdies ausgeführt, dass «das Recht auf Verteidigung auch weitgehend das Untersuchungsstadium» erfasst, und in StGH 2008/10366festgehalten, dass sich das Recht auf Verteidigung nicht stets 448Tobias
Michael Wille 61Vgl. für Art. 6 Abs. 3 EMRK Frowein / Peukert, EMRK, S. 253 Rz. 281. Nach Goll- witzer, Menschenrechte, Rz. 161 ist die jeweilige Anwendung und Tragweite der Garantien nach Art. 6 Abs. 3 EMRK durch sinnorientierte Auslegung zu ermitteln. 62Gollwitzer, Menschenrechte, Rz. 161; siehe auch StGH 2005/67, Urteil vom 2. Ok- tober 2010, <www.stgh.li>, S. 17 Erw. 5.2. 63StGH 2005/17, Urteil vom 3. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 18 Erw. 2.3, und StGH 2005/30, Urteil vom 3. Juli 2006, <www.stgh.li>, S. 16 ff. Erw. 2.1; vgl. auch Frowein / Peukert, EMRK, S. 253 Rz. 279. 64StGH 2005/67, Urteil vom 2. Oktober 2006, <www.stgh.li>, S. 17 Erw. 5.2. 65StGH 2009/23, Urteil vom 23. Oktober 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 12 Erw. 3.2. Siehe auch StGH 2001/75, Entscheidung vom 24. Juni 2002, <www.stgh. li>, S. 8 f. Erw. 3. 66StGH 2008/103, Urteil vom 24. Juni 2009, nicht veröffentlicht, S. 12 Erw. 2.3; siehe auch StGH 2005/30, Urteil vom 3. Juli 2006, <www.stgh.li>, S. 19 Erw. 2.3, wobei der Staatsgerichtshof hier ausdrücklich auf den Anspruch auf unentgeltliche Vertei- digung Bezug nimmt.