Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Strafbestimmung, sodass sie nicht dem Rückwirkungsverbot gemäss Art. 7 Abs. 1 EMRK untersteht oder der «Strafe» gemäss Art. 33 Abs. 2 LV gleichgestellt werden kann.152Gleiches gilt auch für das Abschöp- fungsverfahren.153 Das Rückwirkungsverbot findet keine Anwendung auf das Ge- richtsverfassungs- und Strafprozessrecht bzw. allgemein auf das Verfah- rensrecht. Solche Regelungen sind gemäss EGMR einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zufolge ohne Weiteres ab Inkrafttreten anwendbar.154 Auch die Ausweisung und die Auslieferung sowie gesetzliche Bestim- mungen über die zulässige Dauer der Untersuchungshaft und über die internationale Zuständigkeit fallen nicht unter den Anwendungsbereich des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots.155Dies trifft auch auf das Rechtshilfeverfahren156und Bestimmungen über die Strafverfolgungsvo- raussetzungen, wie beispielsweise die Verjährungsregeln, zu.157433 
Keine Strafe ohne Gesetz 152StGH 2003/44, Urteil vom 17. November 2003, <www.stgh.li>, S. 22 ff. Erw. 3.2 ff.; wohl zückhaltender Höpfel, § 1 StGB, Rz. 12. 153StGH 2010/122+134, Urteil vom 6. Februar 2012, nicht veröffentlicht, S. 149 Erw. 2.8.1. 154Kadelbach, Strafe, S. 738 Rz. 35; vgl. auch Frowein / Peukert, EMRK, S. 274 Rz. 8. 155Siehe Kadelbach, Strafe, S. 735 f. Rz. 30 und S. 738 Rz. 35. 156Vgl. dazu StGH 2003/44, Urteil vom 17. November 2003, <www.stgh.li>, S. 22 Erw. 3.2. 157Vgl. für Deutschland Schulze-Fielitz, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 51; vgl. auch StGH 2007/150, Urteil vom 10. Dezember 2008, <www.stgh.li>, S. 9 Erw. 3.2, und StGH 2008/126, Urteil vom 9. Februar 2009, <www.stgh.li>, S. 22 Erw. 3.1.35
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.