Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Zweck».131Einerseits soll es den Rechtsunterworfenen begreiflich ma- chen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist und welches nicht. Andererseits soll es gewährleisten, dass der Gesetzgeber selbst und nicht der Rechtsanwender die Reichweite der Strafbarkeit festlegt.132 Der EGMR prüft die Vorhersehbarkeit einer strafrechtlichen Verurtei- lung ex ante aus der Sichtweise des unmittelbar Betroffenen.133Dement- sprechend ist Art. 7 EMRK eingehalten, wenn sich die Auslegung im Rahmen dessen bewegt, was sich in vorhersehbarer Weise und ohne Willkür unter die Bestimmung subsumieren lässt. Der EGMR spricht dabei von einer «reasonable interpretation».134 Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verbietet dem Gesetzgeber aber nicht, unbestimmte oder auslegungsbedürftige und auslegungsfähige Rechtsbegriffe zu verwenden.135Der Gesetzgeber ist nämlich, wie es der Staatsgerichtshof ausführt, «nicht in der Lage, auf die Verwendung allge- meiner Begriffe völlig zu verzichten. Ohne die Verwendung solcher allge- meiner Begriffe könnte er der Vielgestaltigkeit der zu regelnden Verhält- nisse nicht Herr werden.»136Insofern darf der Grundsatz «nulla poena sine lege», «was die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung betrifft, nicht in einem methodisch verabsolutierten Sinn ver- standen werden, dass jede Auslegung überflüssig gemacht werden müsste 430Tobias 
Michael Wille StGH 2006/55, Urteil vom 2. Oktober 2006, <www.stgh.li>, S. 8 f. Erw. 3; siehe dazu auch Villiger, Handbuch EMRK, S. 339 Rz. 535, sowie Schäffer, Organisa - tionsgarantien, S. 557 Rz. 91, und Berka, Grundrechte, Rz. 856. 131Schulze-Fielitz, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 38. 132Vgl. Schulze-Fielitz, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 38 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2001/49, Entscheidung vom 24. Juni 2002, nicht veröffentlicht, S. 9 Erw. 2.2.3, wonach es auch im Lichte des Art. 7 EMRK eine Kernaufgabe des Le- galitätsprinzips ist, dem Bürger transparent zu machen, welches Verhalten strafbar ist. Nur dann kann er seinen Freiheitsspielraum erkennen und auch aus nutzen. 133Grabenwarter, EMRK, S. 400 Rz. 137. 134Siehe Berka, Grundrechte, Rz. 856. 135Vgl. StGH 1996/36, LES 2003, S. 9 (13 Erw. 3.1); StGH 2005/15, Urteil vom 28. No- vember 2005, <www.stgh.li>, S. 7 Erw. 3; StGH 2006/18, Urteil vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 3, und Schulze-Fielitz, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 40. 136StGH 2005/15, Urteil vom 28. November 2005, <www.stgh.li>, S. 7 Erw. 3; vgl. auch StGH 2006/18, Urteil vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 3, und StGH 2006/48 und StGH 2006/49 und StGH 2006/50 und StGH 2006/55, Urteil vom 2. Oktober 2006, <www.stgh.li>, S. 8 f. Erw. 3. 31
	        

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