Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Analogie, sondern von den unbestimmten Strafgesetzen».125Das straf- rechtliche Legalitätsprinzip beinhaltet demnach auch ein Bestimmtheits- und Klarheitsgebot für gesetzliche Straftatbestände und die angedrohten Strafen.126Es tritt zum Gesetzmässigkeitsprinzip hinzu und füllt dieses materiell aus.127Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes «kann und muss im Strafgesetz klar normiert werden, welche Delikte über- haupt strafbar sind und in welchem Sanktionsrahmen die Bestrafung zu erfolgen hat».128 Das Bestimmtheitsgebot äussert sich in zwei Richtungen. Zum ei- nen betrifft es die gesetzliche Ausformung und zum anderen die Ausle- gung von Strafbestimmungen. Es richtet sich in erster Linie an den Ge- setzgeber, erstreckt sich aber auch auf die Rechtsanwendung.129 Was die gesetzliche Ausgestaltung von Strafbestimmungen angeht, folgt der Staatsgerichtshof «in Übereinstimmung mit der Rechtspre- chung des schweizerischen Bundesgerichts dem Grundsatz, wonach eine strafrechtliche Regel so bestimmt formuliert sein muss, dass die Norm- adressaten ihr Verhalten nach der Regel ausrichten und die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewiss- heit erkennen können».130Das Bestimmtheitsgebot hat einen «doppelten 429 
Keine Strafe ohne Gesetz 125StGH 2001/49, Entscheidung vom 24. Juni 2002, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 2.1 mit Verweis auf österreichische Literatur; vgl. auch StGH 2006/18, Urteil vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 3; StGH 2006/48 und StGH 2006/49 und StGH 2006/50 und StGH 2006/55, Urteil vom 2. Oktober 2006, <www.stgh.li>, S. 8 Erw. 3. 126Vgl. StGH 2001/49, Entscheidung vom 24. Juni 2002, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 2.1; siehe auch Kadelbach, Strafe, S. 732 Rz. 23. 127Grabenwarter, EMRK, S. 400 Rz. 137. 128StGH 2007/67, Urteil vom 4. Dezember 2007, <www.stgh.li>, S. 15 Erw. 3. In VGH 2011/041, Urteil vom 7. April 2011, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 6 ff. Erw. 3 ff., hat der Verwaltungsgerichtshof Art. 61 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, als eine undeutliche und unklare Strafnorm qualifiziert und das u. a. auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung gegen den Beschwerdeführer ergangene Verwaltungsstrafbot ersatzlos aufgehoben, ohne vorgängig beim Staatsgerichtshof einen Normprüfungsantrag gestellt zu ha- ben, wie er dies richtigerweise im Verfahren zu StGH 2005/15, Urteil vom 28. No- vember 2005, <www.stgh.li>, getan hat. 129Siehe zur Auslegung und zum Analogieverbot vorne Rz. 24 ff. 130StGH 2005/15, Urteil vom 28. November 2005, <www.stgh.li>, S. 7 f. Erw. 3 unter Bezugnahme auf StGH 2001/49, LES 2005, 20 (22 Erw. 2.1 in fine mit Verweis auf BGE 109 Ia 283); vgl. auch StGH 2006/18, Urteil vom 4. Dezember 2006, nicht ver- öffentlicht, S. 7 Erw. 3; StGH 2006/48 und StGH 2006/49 und StGH 2006/50 und29 30
	        

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