Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ordentlichen Instanzen bei der Strafzumessung § 41 StGB (ausseror- dentliche Strafmilderung) nicht in Betracht gezogen hatten.103Er prüfte auch den Vorwurf eines Beschwerdeführers, die Berücksichtigung poli- tischer Ziele bei der Strafbemessung verstosse gegen den Grundsatz «nulla poena sine lege», lediglich im Hinblick auf eine allfällige miss- bräuchliche strafgerichtliche Ermessensausübung, da im Beschwerdefall der Strafrahmen beachtet wurde, sodass keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 LV vorlag.104Demgegenüber ist es ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, «dass der Grundsatz ‹nulla poena sine lege› dort vollumfänglich zum Tragen kommen muss, wo es um die Frage geht, ob die angeklagte Tat überhaupt unter einen gesetzlichen Straftatbestand fällt».105In der Praxis hat man es selten mit dem Problem zu tun, dass überhaupt keine Strafnorm vorhanden ist. Es bereitet vielmehr Mühe, «was einer bestimmten Strafnorm noch entnommen werden kann».106 Lehre107und Rechtsprechung108zu § 1 StGB und Art. 7 EMRK stimmen darin überein, dass der Grundsatz «nulla poena sine lege» die Auslegung und Interpretation von Strafbestimmungen auch erlaubt, 425 
Keine Strafe ohne Gesetz 103StGH 2008/126, Urteil vom 9. Februar 2009, <www.stgh.li>, S. 22 Erw. 3.1. 104StGH 2005/85, Urteil vom 3. Juli 2007, <www.stgh.li>, S. 50 Erw. 4.3 f. 105StGH 2001/49, Entscheidung vom 24. Juni 2002, nicht veröffentlicht, S. 8 Erw. 2.1; StGH 2005/15, Urteil vom 28. November 2005, <www.stgh.li>, S. 8 Erw. 3; StGH 2006/48 und StGH 2006/49 und StGH 2006/50 und StGH 2006/55, Urteil vom 2. Oktober 2006, <www.stgh.li>, S. 9 Erw. 3. Für Rechtshilfeverfahren gilt in die- sem Zusammenhang allerdings zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als Voraussetzung für die Rechtshilfegewährung genügt, wenn die Strafbarkeit im ersuchten Staat im Zeitpunkt der Rechtshilfegewährung vorliegt. Ob dies auch hinsichtlich des ersuchenden Staates der Fall ist, ist ausser bei einem offenbar rechtsmissbräuchlichen Rechtshilfeersuchen vom Rechtshilferichter nicht zu prüfen. Vgl. StGH 2007/102, Urteil vom 11. Februar 2008, <www.stgh.li>, S. 11 Erw. 3.2, und StGH 2008/146, Urteil vom 9. Februar 2009, nicht veröffentlicht, S. 10 Erw. 3.1 mit Rechtsprechungsnachweisen. 106StGH 2002/34, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 6 Erw. 3.1. 107StGH 2002/34, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 6 Erw. 3.1 mit entsprechenden Literaturhinweisen; vgl. auch StGH 1999/36, Ent- scheidung vom 11. April 2000, LES 2003, S. 9 (13 Erw. 3.1). 108StGH 2002/34, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 3.2, und StGH 1999/36, Entscheidung vom 11. April 2000, LES 2003, S. 9 (13 Erw. 3.1); für Deutschland vgl. beispielsweise BVerfGE 82, 236 (269 ff.).24
	        

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