Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Es sind dies die persönliche Beziehung einer Richterperson zu einer der Verfahrensparteien, die besondere Nähe zu einem bestimmten Fall (so- genannte richterliche Vor- oder Mehrfachbefassung), die besondere Nähe zu einer speziellen Thematik (wissenschaftliche Publikation oder bestimmtes Engagement in der Öffentlichkeit) und ein möglicher me- dialer und öffentlicher oder von anderen Staatsorganen gemachter Druck (äusserer Druck).252 3.4.3Persönliche Beziehung zu einer der Verfahrensparteien bzw. in der Person des Richters liegende Gründe Besonders nahe persönliche Beziehungen zu einer Partei können den Anschein einer Befangenheit erwecken. Dies ist dann der Fall, wenn im Verhältnis von Richter und Partei eine spezifische, über die üblichen ge- sellschaftsadäquaten Beziehungen hinausgehende Nähe besteht, die die Gleichheit der Parteien in Frage stellt und objektiv begründete Zweifel an der Unbefangenheit der Beurteilung hervorruft. Dies gilt insbeson- dere für Lebensgemeinschaften, nahe Verwandtschaft oder Schwäger- schaft, besondere Freundschaft, Feindschaft oder gewisse Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnisse.253In der gemeinsamen Zusammenarbeit ei- nes Richters des Obersten Gerichtshofes mit dem Beschwerdegegner in der Rechtsanwaltsprüfungskommission sah der Staatsgerichtshof für sich allein noch keinen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsgrund, da sich aus dieser Tätigkeit noch keine nähere Bekanntschaft oder gar Freund- schaft ableiten lasse.254Zudem ist die liechtensteinische Rechtsprechung 384Tobias 
Michael Wille 252Siehe Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 273 ff. mit Rechtsprechungshinweisen. Hier werden nur die ersten drei Problemkreise behandelt. Zur Thematik des öffent- lichen (medialen) Drucks auf einen Richter von aussen siehe Kiener, Garantie, Rz. 30, und Müller / Schefer, Grundrechte, S. 942; vgl. auch StGH 2008/126, Urteil vom 9. Februar 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 27 Erw. 6.2, und StGH 2010/122+134, Urteil vom 6. Februar 2012, nicht veröffentlicht, S. 152 f. Erw. 2.9.5. 253Siehe Kiener, Garantie, Rz. 26; zu Liechtenstein vgl. die entsprechenden gesetzli- chen Bestimmungen über die Ausstands- bzw. Ausschlussgründe eines Richters, die in Fn. 22 aufgeführt sind, sowie aus der jüngeren Praxis etwa StGH 2009/65, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 12 ff. Erw. 3 ff., StGH 2009/67, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 12 f. Erw. 2.1.3; StGH 2009/68, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 13 f. Erw. 2.2.4, und StGH 2009/69, Ur- teil vom 14. Dezember 2009, nicht veröffentlicht, S. 11 ff. Erw. 2.1 ff. 254StGH 2009/189, Urteil vom 9. August 2010, nicht veröffentlicht, S. 22 f. Erw. 2. 62
	        

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