Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ausschlaggebend ist die «objektivierte» Sichtweise der Parteien als Trä- ger des grundrechtlichen Anspruchs.247Ohne Belang ist, ob sich die ab- gelehnte Richterperson selber für befangen hält248oder womöglich da- von überzeugt ist, ein Verfahren mit der erforderlichen Unvoreinge- nommenheit führen zu können.249Der Staatsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang unlängst die Auffassung vertreten, dass dann, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftiger- weise Zweifel entstehen lassen, zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden ist, wobei jeweils die gesamten Umstände des Einzelfal- les zu beachten sind. Das «wohl allgemein anerkannte Prinzip», wonach an sich schon ein begründeter «Anschein der Befangenheit» genügt, darf nicht «völlig seines Gehaltes entleert werden, d. h. es darf nicht zur Leer- formel werden». So ist es jedenfalls nicht erforderlich, «dass eine tat- sächliche Befangenheit vorliegt. Umstände, die den Anschein der Befan- genheit als begründet erscheinen lassen, genügen».250 Aus der reichhaltigen Praxis lassen sich nach Regina Kiener251vier Arten von «Gründen» oder «Umständen» unterscheiden, die den An- schein einer Befangenheit und die Gefahr einer Voreingenommenheit nahelegen können bzw. die richterliche Unabhängigkeit in Frage stellen. 383 
Recht auf den ordentlichen Richter 247So Kiener, Garantie, Rz. 23 mit Rechtsprechungshinweisen; in diesem Sinne wohl aus der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes StGH 2009/65, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 13 ff. Erw. 4; StGH 2009/67, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 13 f. Erw. 2.1.4, und StGH 2009/68, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 14 f. Erw. 2.2.5. Auch nach Vosskuhle, Rechtsschutz, S. 114, kommt der objektivierten, nachvollziehbaren Sicht der Ver- fahrensbeteiligten entscheidende Bedeutung zu. 248Dies kann allerdings ein starkes Indiz für eine tatsächlich bestehende Befangenheit darstellen. Siehe StGH 1999/57, Entscheidung vom 7. Juni 2000, LES 2003, S. 67 (69 f. Erw. 3). 249Vgl. Kiener, Garantie, Rz. 23 unter Bezugnahme auf BGE 121 II 53 E. 3c S. 58; BGE 108 Ia 48 E. 2 S. 53; für Liechtenstein siehe StGH 1999/57, Entscheidung vom 7. Juni 2000, LES 2003, S. 67 (69 f. Erw. 3); StGH 2009/4, Urteil vom 17. September 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 24 ff. Erw. 2.3 unter Hinweis auf StGH 2000/16 Erw. 3.1. 250So StGH 2009/65, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 14 Erw. 4; siehe auch StGH 2009/67, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 13 f. Erw. 2.1.4, und StGH 2009/68, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 14 f. Erw. 2.2.5; in diesem Sinne auch die Rechtsprechung des EGMR; vgl. Gra- benwarter / Pabel, Grundsatz, S. 667 ff. Rz. 54 ff.; zum «Befangenheitsmassstab» siehe hinten Rz. 74 ff. 251Kiener, Unabhängigkeit, S. 61 ff.61
	        

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