Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

gründung nahm er Bezug auf die entsprechende Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, das in einer elastischen Ordnung der Besetzung der Spruchkörper aus den in gesetzmässiger Form gewählten Richtern und Ersatzrichtern kaum Nachteile für die Parteien zu erken- nen vermag. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die jeweiligen Gerichtspräsidenten bei der Besetzung eines Gerichtes ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben.207Der Staatsgerichtshof hob in Übereinstim- mung mit dem schweizerischen Bundesgericht hervor, «dass eine mög- lichst weitgehende Vorhersehbarkeit bzw. ein möglichst geringes Ermes- sen bei der Gerichtsbesetzung anzustreben wäre».208Er schätzt die Ge- fahr für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates allgemein grösser ein als die Gefahr von Missbräuchen beim Einsatz von Ersatzrichtern, da die Beschränkung der Einsatzmöglichkeit für Ersatzrichter zwangsläufig zu Rückständen und wohl auch zu einem Rückgang der Qualität der Recht- sprechung führen würde.209Der flexible Einsatz von Richtern und Er- satzrichtern entspricht einem Bedürfnis des Gerichtes und steigert seine Effizienz. Diese Rechtsprechung vermag aber nicht alle Zweifel zu besei- tigen. Es bleiben Bedenken, dass die Zusammensetzung eines Spruchkör- pers nicht in jedem Fall frei von illegitimen Motiven erfolgt.210 In StGH 2004/61211teilt der Staatsgerichtshof die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für eine vollzählige Regierungsbeset- zung die Anwesenheit von vier Regierungsmitgliedern ausreicht. Der 375 
Recht auf den ordentlichen Richter 207StGH 2003/35, Urteil vom 2. März 2004, <www.stgh.li>, S. 51 ff. Erw. 2.2 unter Be- zugnahme auf BGE 105 Ia 172 S. 179; kritisch zu dieser Rechtsprechung des schwei- zerischen Bundesgerichts Kiener, Unabhängigkeit, S. 376 ff., und dies., Garantie, Rz. 20; siehe auch Müller / Schefer, Grundrechte, S. 933 ff., und zur Praxis des Bun- desgerichts Steinmann, Art. 30 BV, S. 625 f. Rz. 8; vgl. auch Gstöhl, Recht, S. 92 ff.; zur Kritik an der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes siehe hinten Rz. 76 ff. 208StGH 2003/35, Urteil vom 2. März 2004, <www.stgh.li>, S. 51 ff. Erw. 2.2; siehe auch StGH 2011/137, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, S. 24 ff. Erw. 2.3.3 f., wo der Staatsgerichtshof nunmehr festhält, es sei im Lichte seiner Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. LV generell nicht erforderlich, dass die Stellvertre- tung ordentlicher Richter bis ins Detail geregelt sein müsse. Es sei m. a. W. im Ein- zelfall auch ein Ermessensspielraum des Vorsitzenden bei der Senatszusammenset- zung verfassungskonform. 209StGH 2003/35, Urteil vom 2. März 2004, <www.stgh.li>, S. 51 ff. Erw. 2.2; so auch jüngst StGH 2011/137, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, S. 24 ff. Erw. 2.3.3 f. 210So Müller / Schefer, Grundrechte, S. 935. 211StGH 2004/61, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 3.52
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.