richtshof in vier Fällen Urteile gefällt.6In diesem Zeitraum hat der Ge- richtshof insgesamt über 11000 Urteile erlassen. Neben der EMRK ist Liechtenstein auch Vertragspartei einer Reihe von weiteren Übereinkommen des Europarates im Menschenrechtsbe- reich. Zu den wichtigsten dieser Übereinkommen zählt die Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Be- handlung oder Strafe, der Liechtenstein 1992 beigetreten ist. Diese Kon- vention garantiert keine Individualrechte, stellt jedoch einen Ausschuss (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter, CPT) auf, der in re- gelmässigen Abständen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten besucht, in welchen Personen ihre Freiheit entzogen wird, und über die Besuche Be- richt erstattet. Liechtenstein ist bisher dreimal aufgesucht worden.7Zu erwähnen wäre ferner die Europäische Charta der Regional- und Min- derheitensprachen (Beitritt 1998), deren Überwachungsausschuss regel- mässige Besuche, auch in Liechtenstein, durchführt. Liechtenstein ist Mitglied der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intole- ranz, diese hat drei Berichte über Liechtenstein verfasst.8Liechtenstein ist hingegen nicht der Europäischen Sozialcharta beigetreten. 2.Universeller Menschenrechtsschutz – Vereinte Nationen (UNO) 1990 trat Liechtenstein der UNO bei. Diese hat verschiedene Konven- tionen verabschiedet, welche dem Menschenrechtsschutz dienen.9Den Konventionen ist in der Regel gemeinsam, dass die Mitgliedsstaaten pe- riodische Berichte über die nationale Umsetzung der im betreffenden Konventionsrecht enthaltenen Verpflichtungen einreichen sollen.37
Quellen der Grundrechte: landes- und völkerrechtlicher Grundrechtsschutz 6Vgl. die Urteile gegen Liechtenstein: Wille, vom 28.10.1999, Nr. 28396/98, Recueil CourEDH 1999-VII S. 279 ff., betr. Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK); Frommelt, vom 15.5.2003, Nr. 49158/99, Recueil CourEDH 2003-VII S. 407 ff., betr. Anhörung im Haftverfahren (Art. 5 Abs. 4 EMRK); Steck-Risch, vom 19.5. 2005, Nr. 63151/00, betr. Waffengleichheit vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 6 Abs. 1 EMRK); von Hoffen, vom 27.7.2006, Nr. 5010/04, betr. Dauer eines Straf- verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK). 7D. h. in den Jahren 1993, 1999 und 2007; die Berichte finden sich in <www.cpt. coe.int>, besucht am 1.6.2010. 8D. h. in den Jahren 1998, 2003 und 2008; die Berichte finden sich in <www.coe. int/t/dghl/monitoring/ecri/default_en.asp>, besucht am 1.6.2010. 9Der nachfolgend angegebene Stand der Mitglieder entspricht jeweils dem
1.6.2010.89
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