Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

zenzug offenstand.174An die Zumutbarkeit wird dabei allerdings kein strenger Massstab angelegt. So ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Forderung im Ausland, nämlich am Wohnsitz des Beschwerdegeg- ners gerichtlich geltend zu machen, wenn für ihn diese Möglichkeit be- steht.175 2.1.4Kritische Anmerkungen Aus dieser Praxis wird nicht klar ersichtlich, wann, d. h. auf welchen konkreten Sachverhalt, der Staatsgerichtshof welche der beiden Recht- sprechungsformeln bei Zuständigkeitsfragen anwendet. Er stellt an den Anfang der Prüfung der geltend gemachten Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter jeweils eine der beiden Formeln, ohne näher zu belegen, weshalb er gerade diese Formel gewählt hat bzw. weshalb sie auf Grund des konkreten Sachverhalts der richtige «Obersatz» ist. Der Staatsgerichtshof hat, soweit ersichtlich, weder definiert, was er unter ei- ner «gerichtlichen Verfahrensverfügung» und einem «Verfahrensfehler» sowie einem «Verfahrensverstoss» versteht, noch im konkreten Fall dar- gelegt, warum er von einer «gerichtlichen Verfahrensverfügung», einem «Verfahrensfehler» oder einem «Verfahrensverstoss» ausgeht. Im Übri- gen gebraucht er diese Formel entgegen ihrem Wortlaut nicht nur auf die judikative Gewalt, d. h. auf gerichtliche, sondern auch auf verwaltungs- behördliche Verfahren.176 Der Staatsgerichtshof weist auch den Prüfungsraster nicht aus, wenn er lediglich zum Ausdruck bringt, der Anspruch auf das Verfahren vor dem ordentlichen Richter sei dann als verletzt anzusehen, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nehme, die ihr kompetenzmässig nicht zustehe, oder umgekehrt, wenn 367 
Recht auf den ordentlichen Richter 174StGH 2005/88, Urteil vom 27. März 2007, nicht veröffentlicht, S. 16 Erw. 4.2; StGH 2007/77, Urteil vom 11. Februar 2008, nicht veröffentlicht, S. 18 f. Erw. 2.2, und StGH 2009/108, Urteil vom 20. Dezember 2010, nicht veröffentlicht, S. 17 f. Erw. 2.2. 175StGH 2005/88, Urteil vom 27. März 2007, nicht veröffentlicht, S. 15 Erw. 3.2. In diesem Beschwerdefall fragt es sich allerdings, ob es wirklich noch zumutbar ist, in Russland anstatt in Liechtenstein zu klagen. 176Vgl. beispielsweise StGH 2002/60, Entscheidung vom 18. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 22 ff. Erw. 2.1 ff. Selbstverständlich ist die letztlich beim Staatsge- richtshof angefochtene Entscheidung in aller Regel auch eine Entscheidung eines Gerichtes, namentlich des Verwaltungsgerichtshofes.42 43
	        

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