Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

heit des Stiftungsratspräsidenten des Landesspitals128und einer Sachbe- arbeiterin des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts materiell nach Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK geprüft.129 Auf Grund der extensiven Auslegung gilt Art. 33 Abs. 1 LV nicht nur für den Bereich der Gerichtsbarkeit, sondern auch für den Bereich der Verwaltung.130Unter dem ordentlichen Richter ist daher jede staat- liche Behörde, d. h. jedes Gericht131und jede Verwaltungsbehörde, die Hoheitsgewalt ausübt,132zu verstehen. Art. 33 Abs. 1 LV ist für die Or- ganisation sowohl der Gerichte als auch der Verwaltungsbehörden die zentrale Norm. Sie soll Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege bzw. Rechtsanwendung verhindern und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden133schützen. Eine Entscheidung soll nicht durch eine einzelfallbezogene Richterauswahl, auch nicht durch eine Verdrängung, Vertauschung oder Auswechslung der Richter beeinflusst und manipuliert werden können.134So judiziert denn auch der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der primäre Schutzzweck des Anspruchs auf den ordentlichen Richter auf 357 
Recht auf den ordentlichen Richter 128StGH 2008/176, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 12 ff. Erw. 2 f. 129StGH 2009/69, Urteil vom 14. Dezember 2009, nicht veröffentlicht, S. 11 ff. Erw. 2.1 ff. 130Siehe zur Entwicklungsgeschichte dieses Grundrechts und seiner Anwendbarkeit vorne Rz. 11 f. mit den entsprechenden Rechtsprechungshinweisen; für Österreich siehe Berchtold, Recht, S. 718. 131Siehe zum Gerichtsbegriff Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 168 ff., und Wille H., Normenkontrolle, S. 178; für die Schweiz siehe Steinmann, Art. 30 BV, S. 624 Rz. 5, der darauf hinweist, dass auch private Schiedsgerichte von Art. 30 BV mit umfasst sind. Zum Gerichtsbegriff der EMRK siehe Matscher, Gerichtsbegriff, S. 363 ff., sowie Grabenwarter / Pabel, Grundsatz, S. 660 ff. Rz. 36 ff., und allgemein zu den Anforderungen an ein Gericht Müller / Schefer, Grundrechte, S. 931 f.; vgl. auch StGH 2003/18, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 10 f. Erw. 2.1.1. 132Vgl. für Österreich Berka, Grundrechte, Rz. 774. 133Zu den Verwaltungsbehörden bzw. deren Organen (Verwaltungsbeamte) gilt es zu- dem darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Unabhängigkeit zwischen Richtern (Gerichten) und Verwaltungsbeamten (Verwaltungsbehörden) wie in der Schweiz (Art. 29 und Art. 30 BV) zu unterscheiden ist, denn Verwaltungsbeamte (Verwal- tungsbehörden) können im Gegensatz zu Richtern (Gerichten) weisungsgebunden sein. 134Siehe Schulze-Fielitz, Art. 101 GG, Rz. 14; vgl. für die Schweiz Müller / Schefer, Grundrechte, S. 927 mit Rechtsprechungshinweisen.30
	        

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