Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

I.Einleitung Grund- und Freiheitsrechte werden in Liechtenstein durch das inner- staatliche Recht, vor allem durch die Landesverfassung,1sowie durch zahlreiche Verträge des Völkerrechts gewährleistet. Auf diese zwei Grundrechtsquellen geht der folgende Beitrag ein. II.Subsidiarität Gemeinsam für den Menschenrechtsschutz insgesamt ist, dass gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität vorab die innerstaatlichen Behörden für den Grundrechtsschutz verantwortlich sind.2Grundrechtsbeschwer- den sind zuerst vor den Liechtensteiner Behörden geltend zu machen. Der völkerrechtliche Schutz kommt erst dann zum Zuge, wenn die in- nerstaatlichen Behörden die geltend gemachte Grundrechtsverletzung nicht «heilen» können oder 
wollen. III.Landesrechtliche Gewährleistung 1.Verfassungskatalog Das IV. Hauptstück der Landesverfassung des Fürstentums Liechten- stein führt einen reichhaltigen Katalog der Grundrechte an. Dieser um- fasst u. a.:3 –Art. 27bis: Achtung und Schutz der Würde des Menschen (Abs. 1); Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Abs. 2); –Art. 27ter: Recht auf Leben; Verbot der Todesstrafe; –Art. 28: Niederlassungsfreiheit; Recht auf Vermögenserwerb (Abs.1); 34Mark 
E. Villiger 1Einzelne Gesetze enthalten ebenfalls Bestimmungen mit Bezug zu Grundrechten; vgl. z. B. das in Art. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGlG) statuierte Dis- kriminierungsverbot. 2Vgl. Villiger, Principle of Subsidiarity, S. 25 ff. 3Vgl. hier Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz. 28 ff.; zur Grundrechtssubjektivität von Ausländern vgl. Rz. 18. 
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