Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

wendet,84ein Gesetz qualifiziert unrichtig auslegt85oder wenn der Be- hörde ein krasser Ermessensfehler anzulasten ist. Einen krassen Ermes- sensfehler begeht eine Behörde, wenn sie den vom Gesetz eingeräumten Ermessensrahmen überschreitet oder das Ermessen in missbräuchlicher Weise ausübt.86 Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind nicht dazu ver- pflichtet, die Gesetze in verkehrsüblicher Weise auszulegen und anzu- wenden. Es widerspräche insbesondere dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit sowie dem Interesse an der Rechtsentwicklung und Rechtsfortbildung, wenn von den Gerichten und Verwaltungsbehörden eine «verkehrsübliche Auslegung und Anwendung»87von Gesetzen ge- fordert würde. Der Spielraum der Gesetzesinterpretation des Gerichts beziehungsweise der Verwaltungsbehörde wird daher nur durch den Gleichheitssatz und das Willkürverbot beschränkt.88 Aber selbst eine «verkehrsübliche Auslegung und Anwendung»89 von Gesetzen besitzt keine Verfassungsgewähr. So kann sogar eine im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut stehende Auslegung gegen das Will- kürverbot verstossen.90Dies gilt allerdings nicht für das Strafrecht und das Steuerrecht, da das Legalitätsprinzip in diesen Rechtsgebieten als eigen- ständiges Grundrecht anerkannt ist und der grammatikalischen Ausle- gung (Wortlautauslegung) somit eine vorrangige Bedeutung zukommt.91 324Hugo 
Vogt 84Vgl. StGH 2003/69, Entscheidung vom 4. Mai 2004, S. 16 f. Erw. 6.3, im Internet ab- rufbar unter <www.stgh.li>. Vgl. auch Vogt, Willkürverbot, S. 160 ff. und S. 208 f. Für die Schweiz siehe Uhlmann, Willkürverbot, S. 26 ff. 85Vgl. dazu StGH 1995/10, Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1997, S. 9 (17). Vgl. auch Vogt, Willkürverbot, S. 160 ff. und S. 208 f. Für die Schweiz siehe Uhlmann, Will- kürverbot, S. 26 ff. 86Vgl. dazu StGH 2005/19, Urteil vom 20. Juni 2005, S. 10, nicht veröffentlicht; StGH 2010/64, Entscheidung vom 20. September 2010, S. 22, Erw. 2.4.1, nicht veröffent- licht; siehe dazu auch Vogt, Willkürverbot, S. 209 f. 87StGH 1985/6, Urteil vom 9. April 1986, LES 1986, S. 114 (117). 88Vgl. StGH 1985/6, Urteil vom 9. April 1986, LES 1986, S. 114 (117); StGH 1986/5, Urteil vom 28. Oktober 1986, LES 1987, S. 46 (48); StGH 1988/4, Urteil vom 30./ 31. Mai 1990, LES 1991, S. 1 (3); StGH 1993/13 und 1993/14, Urteil vom 23. No- vember 1993, LES 1994, S. 49 (52). Zum Problem der konstitutionellen Uneinheit- lichkeit der Rechtsprechung siehe Andreas Kley / Hugo Vogt, in diesem Buch S. 270. 89StGH 1985/6, Urteil vom 9. April 1986, LES 1986, S. 114 (117). 90Vgl. StGH 2011/5, Entscheidung vom 1. Juli 2011, Erw. 2.3, nicht veröffentlicht. 91Vgl. StGH 2006/24, Entscheidung vom 2. Oktober 2006, Erw. 3.1 ff., im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>. 
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