Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Auch im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung nimmt der Staatsgerichtshof eine Verletzung des Willkürverbots an, wenn eine Ent- scheidung «ersichtlich gesetzwidrig»50ist, wenn eine Verwaltungsbe- hörde oder ein Gericht «offensichtlich falsch entschieden»51hat, indem sie /es beispielsweise eine Norm «offensichtlich falsch ausgelegt»52hat. Die Schwere des Fehlers, den das Gericht oder die Verwaltungsbe- hörde bei der Entscheidungsfindung gemacht hat, ist ein spezifisches Kriterium der Rechtsanwendung und findet sich in vielen Entscheidun- gen. So spricht der Staatsgerichtshof beispielsweise davon, der Oberste Gerichtshof habe «geradezu leichtfertig»53im Sinne von grob fahrlässig eine gesetzliche Bestimmung angewendet, oder sagt in einer anderen Entscheidung, der Oberste Gerichtshof setze sich «stillschweigend über zentrale Fakten hinweg»54. Damit umschreibt der Staatsgerichtshof grobe Rechtsanwendungsfehler, die im Sinne der objektiven Sorgfalts- widrigkeit (grobe Fahrlässigkeit) verstanden werden können, ein Schuldvorwurf an die Behörde ist damit aber nicht verbunden.55 7.4Willkür im Ergebnis Der Staatsgerichtshof verlangt – wie das Bundesgericht –, dass das Er- gebnis einer staatlichen Anordnung (Gesetz oder Entscheidung) will- kürlich ist. Wenn nur die Begründung gegen das Willkürverbot ver- stösst, hebt er das betreffende Gesetz beziehungsweise die betreffende richterliche oder behördliche Entscheidung nicht auf.56315 
Willkürverbot 50StGH 1999/29, Entscheidung vom 13. Dezember 1999, LES 2002, S. 119 (122). 51StGH 1968/1, Entscheidung vom 12. Juni 1968, ELG 1967–72, S. 225 (229). 52StGH 2004/34, Urteil vom 28. November 2005, S. 14, nicht veröffentlicht. Siehe fer- ner StGH 2004/48, Urteil vom 28. November 2005, S. 14, nicht veröffentlicht. 53StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1998, S. 6 (13). 54StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, LES 2001, S. 163 (182). 55Das Kriterium der Schwere des Fehlers findet sich auch in der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, vgl. in diesem Sinne schon VfSlg 4480/1963, ferner etwa VfSlg 6155/1970. Vgl. auch Walter / Mayer / Kucsko- Stadlmayer, Grundriss, Rz. 1355; Bernegger, Gleichheitsgrundsatz, S. 763 ff.; Berka, Grundrechte, Rz. 984 f. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht verwendet das Kriterium der Schwere des Rechtsanwendungsfehlers, vgl. Lindeiner, Willkür, S. 67 f. Dies gilt ebenso für das schweizerische Bundesgericht; siehe dazu Arioli, Verbot, S. 45 ff.; Uhlmann, Willkürverbot, S. 8 f. mit Rechtsprechungsnachweisen. 56Vgl. etwa: StGH 2002/76, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 2005, S. 236 (243). Vgl. im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts Müller / Schefer, Grundrechte, S. 14.19 
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