Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

telbar geltenden Rechts vor Gericht einklag- und durchsetzbar. Es han- delte sich um subjektive Rechte.56Die Hauptverantwortung für die Um- setzung dieser Rechte trugen die Bürger, die ihren Fall vor Gericht brach- ten, und die Gerichte. Dieses Verständnis der Freiheitsrechte sollte sich im 20. Jahrhundert auch in Frankreich und in ganz Europa durchsetzen. 3.Menschenrechte in einem neuen Kontext Die bürgerlichen Freiheitsrechte sind zu einer Zeit entstanden, als die Trennung von öffentlichem Recht und Privatrecht noch kaum sichtbar war. Aus diesem Grunde war es nur folgerichtig, dass Johann Caspar Bluntschli die individuellen Freiheitsrechte dem Privatrecht und die po- litischen Rechte dem öffentlichen Recht zuordnete.57Erst die rechtsdog- matische Trennung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht liess verges- sen, dass die Freiheitsrechte für die gesamte Rechtsordnung richtung- weisend sind und ihre programmatische Schicht dem Gesetzgeber als Leitgrundsatz dient.58Wichtig ist das vor allem für Rechtsgebiete wie das Arbeitsvertragsrecht, in denen das wirtschaftlich-soziale Machtge- fälle sehr ausgeprägt ist. Die wirtschaftliche Entwicklung im 20. und 21. Jahrhundert führte zur Frage nach der umfassenden Geltung der Grundrechte. Verpflichten die Grundrechte etwa auch Grossunternehmungen mit einer Macht wie öffentliche Institutionen als unmittelbar anwendbares Recht? Damit war die Idee der direkten Drittwirkung der Grundrechte entstanden. Histo- risch gesehen handelt es sich dabei um eine Spielart der objektivrecht - lichen Grundrechtsdimension, die mit subjektivrechtlicher Grund- rechtswirkung ergänzt wird. Die objektivrechtliche (oder konstitutiv- institutionelle) Tragweite der Grundrechte wird mit einem subjektiven Anspruch versehen und vermag dadurch in Privatrechtsverhältnisse di- rekt zu wirken. 30Andreas 
Kley 56Vgl. Heideking Jürgen, Geschichte der USA, Tübingen / Basel 1996, S. 75. 57Vgl. Bluntschli Johann Caspar, Allgemeines Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1857, Band II, S. 476 ff., S. 483; vgl. auch Leisner Walter, Grundrechte und Privatrecht, Mün- chen 1960, S. 30 Anm. 67 m.w.H. 58Vgl. Saladin Peter, Grundrechte im Wandel, 3. Aufl., Bern 1982, S. 295; Müller Jörg Paul, Einleitung zu den Grundrechten, in: Aubert / Eichenberger / Müller / Rhinow /  Schindler, Rz. 41 ff. 
34 35
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.