Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

schlechter verwirklicht wird.185Es erscheint daher nicht klar, welche Massnahmen zur Herstellung der tatsächlichen Gleichheit von Mann und Frau überhaupt in Betracht kommen.186Der Staatsgerichtshof hat sich bisher mit dieser Frage noch nicht befasst. Durch das (einfachgesetzliche) Gleichstellungsgesetz vom 10. März 1999187hat der Gesetzgeber erklärt, dass keine Diskriminie- rung vorliege, wenn angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau getroffen werden.188 Solche Massnahmen dürfen aber jedenfalls nicht gegen das Grundrecht der Gleichbehandlung von Mann und Frau verstossen.189 3.Schutz vor privater Diskriminierung Es stellt sich die Frage, inwieweit die beiden staatsgerichteten Abwehr- rechte, nämlich der allgemeine Gleichheitssatz und das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau, auch in der Privatrechtsordnung im Verhältnis der Bürger und Bürgerinnen untereinander anzuwenden sind. Eine direkte Drittwirkung der Gleichheitsrechte kommt nicht in Betracht, da diese dem Gedanken der «Privatautonomie, einem wesent- lichen Element einer freiheitlichen Rechtsordnung, diametral zuwider[läuft]».190Auch der Staatsgerichtshof lehnt eine direkte Dritt- wirkung der Rechtsgleichheit ab.191 290Andreas 
Kley / Hugo Vogt 185Vgl. etwa Art. 3, 4 und 5 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Dis- kriminierung der Frau. 186Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt ein Gebot der absoluten rechtlichen Gleichbehandlung der Geschlechter. Im Lichte dieser Rechtsprechung stellt sich daher grundsätzlich die Frage, ob das Gleichstellungsgesetz überhaupt verfassungsgemäss ist. Als verfassungsgesetzliche Grundlage könnten aber etwa Art. 3, 4 und 5 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminie- rung der Frau in Betracht kommen. 187Gesetz vom 10. März 1999 über die Gleichstellung von Frau und Mann, LGBl. 1999 Nr. 96. 188Vgl. Art. 3 Abs. 4 lit. a des Gleichstellungsgesetzes. 189Vgl. für die Schweiz Peters, Diskriminierungsverbote, Rz. 71. 190Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 22. 191Vgl. StGH 1996/8, Urteil vom 30. August 1996, LES 1997, S. 153 (157): «Ohne hier auf die dogmatisch anspruchsvolle Drittwirkungsproblematik im einzelnen einzu- 
77 78
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.