Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

2.3Rechtliche oder faktische Gleichbehandlung Beim Gleichbehandlungsgebot von Mann und Frau stellt sich wie bei keinem anderen Problemkreis die Frage, inwieweit damit nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine faktische Gleichheit angestrebt wird. Die rechtliche Gleichheit ist inzwischen in der gesamten Rechtsordnung weitgehend durch den einfachen Gesetzgeber verwirklicht worden. Wo Gesetze oder behördlichen Entscheidungen dagegen verstossen, kann von den betroffenen Personen eine Verletzung des Art. 31 Abs. 2 LV ge- rügt werden, der als verfassungsmässig gewährleistetes Recht unmittel- bar Schutz gewährt. Die faktische Gleichheit von Männern und Frauen ist dagegen (noch) nicht verwirklicht. Es ist unübersehbar, dass die Frauen in zahl- reichen Lebensbereichen gegenüber den Männern benachteiligt sind. Die Angleichung der realen Lebensbedingungen von Männern und Frauen kann durch spezielle Fördermassnahmen für Frauen verfolgt werden.181Es ist aber noch offen, ob der Gesetzgeber auch Regelungen erlassen darf, die Frauen bevorzugen. Denn Art. 31 Abs. 2 LV schützt als Gebot der absoluten rechtlichen Gleichbehandlung der Geschlechter auch die Männer vor diskriminierenden Regelungen. Und im Gegensatz zur deutschen182und schweizerischen183Verfassungslage enthält die liechtensteinische Verfassung auch keinen Gesetzgebungsauftrag, der die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau einfordert. Auf der an- deren Seite ist aber das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau184zu beachten, wonach auch mit positiven Massnahmen dafür zu sorgen ist, dass die Gleichbehandlung der Ge- 289 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1946 Nr. 6. Für die Schweiz siehe Peters, Diskriminierungsverbote, Rz. 70. 181Vgl. dazu etwa Art. 3, 4 und 5 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch Art. 1 und Art. 3 GLG. 182Art. 3 Abs. 2 GG lautet: «Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat för- dert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Män- nern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.» 183Art. 8 Abs. 3 BV lautet: «Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.» 184Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, LGBl. 1996, Nr. 164.75 76
	        

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