ben. Der gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern gewährleistet aber je- denfalls keinen Anspruch auf die Errichtung eines Dienstpostens.146 2.4Grundrechtsschranken Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV ist ein «verfassungsmässig gewährleistetes Recht». Der Gesetzesvorbehalt, wonach der gleiche Zugang zu den öf- fentlichen Ämtern allen Landesangehörigen unter Einhaltung der ge- setzlichen Bestimmungen zusteht, gibt dem einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit, Regelungen zu erlassen, die dieses Grundrecht beschrän- ken. Zulässig sind beispielsweise Regelungen, die die psychische, physi- sche, fachliche Befähigung einer Person für ein Amt sicherstellen sollen. Vorausgesetzt ist, dass diese Regelungen mit dem betreffenden Amt ver- einbar und auch verhältnismässig ausgestaltet sind. Dagegen sind alle Regelungen unzulässig, die den Grundsatz der Ämterfähigkeit aller Lan- desangehörigen beschränken wollen, indem sie beispielsweise für be- stimmte Personengruppen den Zugang zu einem öffentlichen Amt gene- rell erschweren oder
verunmöglichen.147 III.Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 31 Abs. 2 LV) 1.Allgemeines 1.1Verfassungsgeschichtliche Entwicklung Im Gegensatz etwa zu Deutschland und der Schweiz enthielt die liechten- steinische Rechtsordnung bis 1992 keine explizite Bestimmung zum Ge- schlechtergleichheitsgebot. Daher konnte sich der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit praktisch nur «auf der Grundlage des allgemeinen Gleich- heitssatzes des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV»148mit Fragen der Gleichbehand- lung von Männern und Frauen befassen.149Es stellte sich also immer die 282Andreas
Kley / Hugo Vogt 146Vgl. für Deutschland Battis zu Art. 33 GG, Rz. 21. 147Zu den Grundrechtsbeschränkungen durch gesetzliche Regelungen siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 83 ff.; Frick, Gewährleistung, S. 216 ff.; Hoch, Schwer- punkte, S. 71 ff. 148Höfling, Grundrechtsordnung, S. 213. 149Darüber hinaus konnte der Staatsgerichtshof im Hinblick auf die politischen Rechte (insbesondere das Frauenstimm- und Wahlrecht) aber auch auf den in Art. 46 LV ga
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