Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ben. Der gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern gewährleistet aber je- denfalls keinen Anspruch auf die Errichtung eines Dienstpostens.146 2.4Grundrechtsschranken Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV ist ein «verfassungsmässig gewährleistetes Recht». Der Gesetzesvorbehalt, wonach der gleiche Zugang zu den öf- fentlichen Ämtern allen Landesangehörigen unter Einhaltung der ge- setzlichen Bestimmungen zusteht, gibt dem einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit, Regelungen zu erlassen, die dieses Grundrecht beschrän- ken. Zulässig sind beispielsweise Regelungen, die die psychische, physi- sche, fachliche Befähigung einer Person für ein Amt sicherstellen sollen. Vorausgesetzt ist, dass diese Regelungen mit dem betreffenden Amt ver- einbar und auch verhältnismässig ausgestaltet sind. Dagegen sind alle Regelungen unzulässig, die den Grundsatz der Ämterfähigkeit aller Lan- desangehörigen beschränken wollen, indem sie beispielsweise für be- stimmte Personengruppen den Zugang zu einem öffentlichen Amt gene- rell erschweren oder 
verunmöglichen.147 III.Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 31 Abs. 2 LV) 1.Allgemeines 1.1Verfassungsgeschichtliche Entwicklung Im Gegensatz etwa zu Deutschland und der Schweiz enthielt die liechten- steinische Rechtsordnung bis 1992 keine explizite Bestimmung zum Ge- schlechtergleichheitsgebot. Daher konnte sich der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit praktisch nur «auf der Grundlage des allgemeinen Gleich- heitssatzes des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV»148mit Fragen der Gleichbehand- lung von Männern und Frauen befassen.149Es stellte sich also immer die 282Andreas 
Kley / Hugo Vogt 146Vgl. für Deutschland Battis zu Art. 33 GG, Rz. 21. 147Zu den Grundrechtsbeschränkungen durch gesetzliche Regelungen siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 83 ff.; Frick, Gewährleistung, S. 216 ff.; Hoch, Schwer- punkte, S. 71 ff. 148Höfling, Grundrechtsordnung, S. 213. 149Darüber hinaus konnte der Staatsgerichtshof im Hinblick auf die politischen Rechte (insbesondere das Frauenstimm- und Wahlrecht) aber auch auf den in Art. 46 LV ga 
60 61
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.