Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

2.3Zugang zum öffentlichen Amt Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV will den Zugang zu einem öffentlichen Amt schützen. Jeder Landesangehörige hat das Recht, sich zu bewerben, und soll auch die gleichen Chancen auf Berücksichtigung haben. Das Anfor- derungsprofil für ein öffentliches Amt hat sich dabei ausschliesslich an sachlichen Kriterien zu orientieren, welche die Eignung und Befähigung zu einem Amt sicherstellen sollen. Der für einen Posten «geeignetste» Bewerber ist dabei zu berücksichtigen.142Vor diesem Hintergrund ist auch das Verhältnis der beiden Verfassungsbestimmungen von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 96 Abs. 1 LV zueinander zu sehen. Art. 96 Abs. 1 LV überträgt nämlich die Auswahl von Richtern einem gemein- samen Gremium von Landesfürst und Landtag, wobei der Vorsitz und der Stichentscheid dem Landesfürst zukommt. Der Fürst hat seine Ent- scheidung sachlich zu begründen und er darf insbesondere keinen Kan- didaten aus persönlichen Gründen ablehnen.143 Unseres Erachtens haben abgelehnte Bewerber das Recht auf eine Begründung der Entscheidung.144Wird für ein öffentliches Amt nicht der geeignetste Kandidat ausgewählt, kann der abgelehnte Bewerber den Zugang zum öffentlichen Amt aber nicht erzwingen, weshalb diese grundrechtliche Bestimmung nur eine sehr geringe praktische Bedeu- tung hat. Allenfalls ist für einen ungerechtfertigterweise abgelehnten Be- werber an einen Anspruch auf Schadenersatz zu denken.145 Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV eröffnet jedem Landesangehörigen die Möglichkeit, sich für die bestehenden zu besetzenden Posten zu bewer- 281 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben 142Vgl. Vorstellungsentscheidung vom 28. Juni 1956, ELG 1955–1961, S. 111 (115). 143Siehe eingehend dazu auch Höfling, Verfassungsbindung, S. 19 ff.; Frowein Jochen Abr., Zu den Schreiben S.D. des Landesfürsten Hans-Adam II. vom 27.2.1995 und vom 4.4.1995 an den Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Zwei Rechtsgutachten (Beiträge Liechtenstein-Institut Nr. 2), Bendern 1995, S. 7 ff. 144Dieses Recht ist gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV i.V.m. Art. 43 Satz 3 LV geltend zu machen. Vgl. aber auch die ablehnende Rechtsprechung des österreichischen Ver- fassungsgerichtshofes: VfSlg 15532/1999 mit Rechtsprechungshinweisen. In der neueren Rechtsprechung finden sich auch differenziertere Äusserungen des Verfas- sungsgerichtshofes, vgl. etwa: VfSlg 15826/2000. Vgl. dazu Öhlinger, Verfassungs- recht, Rz. 803. 145Der Staatsgerichtshof hat sich mit dieser Frage aber bisher noch nicht auseinander- setzen müssen. Es ist deshalb auch völlig offen, wie ein allfälliger Schadenersatz be- tragsmässig überhaupt zu beziffern wäre.57 
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