Dienststellen mit den besten Kandidaten besetzt werden. Entscheiden- des Kriterium soll die die persönliche und fachliche Eignung eines Kan- didaten sein.136 2.2Begriff des öffentlichen Amts Der Begriff des öffentlichen Amtes ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht auf eine Beamtenposition im engeren Sinne be- schränkt, sondern weit auszulegen.137Der Begriff umfasst also alle Äm- ter der Verwaltung und der Rechtsprechung.138 Da sich der Staatsgerichtshof aber bisher noch nicht weiter dazu geäussert hat, ist es nicht klar, wann nun von einem öffentlichen Amt ge- sprochen werden kann. Unstrittig wird ein öffentliches Amt vorliegen, wenn dessen Besetzung durch einen hoheitlichen Bestellungsakt erfolgt und wenn durch dieses zugleich die Besorgung von Aufgaben in hoheit- licher Form geschieht.139Dagegen sind Ämter auf Landes- oder Ge- meindeebene, die durch demokratische Wahlen besetzt werden, nicht zu den öffentlichen Ämtern zu zählen.140Darüber hinaus ist aber vieles of- fen. Insbesondere scheint es unseres Erachtens nicht angebracht, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV auf zu vergebende Posten in der Privatwirtschaftsver- waltung generell nicht anzuwenden.141 280Andreas
Kley / Hugo Vogt 136Vgl. für Deutschland Battis zu Art. 33 GG, Rz. 27 ff.; Sachs, Verfassungsrecht, S. 499 f. 137So stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch das Amt eines Wald- aufsehers ein öffentliches Amt dar. Vgl. dazu die Vorstellungsentscheidung vom 28. Juni 1956, ELG 1955–1961, S. 111 (114 f.). Allgemein zum Begriff des öffent - lichen Amts siehe Zellenberg, Amt, S. 310 ff. 138Zum Verhältnis von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 96 Abs. 1 LV zueinander siehe Rz. 57. 139In diesem Sinne hat der österreichische Verfassungsgerichtshof in VfSlg 14299/1995 festgehalten: «Aus dem Erkenntnis VfSlg. 7593/1975 wird zum einen deutlich, dass zu den ‹öffentlichen Ämtern› nicht allein jene zählen, die bei Bund, Ländern und Gemeinden eingerichtet sind, sondern auch solche, die bei sonstigen öffentlich- rechtlichen Rechtsträgern, insbesondere Körperschaften (und Anstalten) des öffent- lichen Rechtes, bestehen […]. Des weiteren ergibt sich aus diesem Erkenntnis, dass für ein ‹öffentliches Amt› i.S. des Art 3 StGG die damit verbundene Besorgung ho- heitlicher Aufgaben kennzeichnend ist.» Vgl. dazu auch Walter / Mayer / Kucsko- Stadlmayer, Grundriss, Rz. 1375; Zellenberg, Amt, S. 321 ff. 140Vgl. für Deutschland Battis zu Art. 33 GG, Rz. 25. 141Vgl. aber StGH Vorstellungsentscheidung vom 28. Juni 1956, ELG 1955–1961, S. 111 (114 f.); StGH 1981/12, Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, S. 125 (126).
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