Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Dienststellen mit den besten Kandidaten besetzt werden. Entscheiden- des Kriterium soll die die persönliche und fachliche Eignung eines Kan- didaten sein.136 2.2Begriff des öffentlichen Amts Der Begriff des öffentlichen Amtes ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht auf eine Beamtenposition im engeren Sinne be- schränkt, sondern weit auszulegen.137Der Begriff umfasst also alle Äm- ter der Verwaltung und der Rechtsprechung.138 Da sich der Staatsgerichtshof aber bisher noch nicht weiter dazu geäussert hat, ist es nicht klar, wann nun von einem öffentlichen Amt ge- sprochen werden kann. Unstrittig wird ein öffentliches Amt vorliegen, wenn dessen Besetzung durch einen hoheitlichen Bestellungsakt erfolgt und wenn durch dieses zugleich die Besorgung von Aufgaben in hoheit- licher Form geschieht.139Dagegen sind Ämter auf Landes- oder Ge- meindeebene, die durch demokratische Wahlen besetzt werden, nicht zu den öffentlichen Ämtern zu zählen.140Darüber hinaus ist aber vieles of- fen. Insbesondere scheint es unseres Erachtens nicht angebracht, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV auf zu vergebende Posten in der Privatwirtschaftsver- waltung generell nicht anzuwenden.141 280Andreas 
Kley / Hugo Vogt 136Vgl. für Deutschland Battis zu Art. 33 GG, Rz. 27 ff.; Sachs, Verfassungsrecht, S. 499 f. 137So stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch das Amt eines Wald- aufsehers ein öffentliches Amt dar. Vgl. dazu die Vorstellungsentscheidung vom 28. Juni 1956, ELG 1955–1961, S. 111 (114 f.). Allgemein zum Begriff des öffent - lichen Amts siehe Zellenberg, Amt, S. 310 ff. 138Zum Verhältnis von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 96 Abs. 1 LV zueinander siehe Rz. 57. 139In diesem Sinne hat der österreichische Verfassungsgerichtshof in VfSlg 14299/1995 festgehalten: «Aus dem Erkenntnis VfSlg. 7593/1975 wird zum einen deutlich, dass zu den ‹öffentlichen Ämtern› nicht allein jene zählen, die bei Bund, Ländern und Gemeinden eingerichtet sind, sondern auch solche, die bei sonstigen öffentlich- rechtlichen Rechtsträgern, insbesondere Körperschaften (und Anstalten) des öffent- lichen Rechtes, bestehen […]. Des weiteren ergibt sich aus diesem Erkenntnis, dass für ein ‹öffentliches Amt› i.S. des Art 3 StGG die damit verbundene Besorgung ho- heitlicher Aufgaben kennzeichnend ist.» Vgl. dazu auch Walter / Mayer / Kucsko- Stadlmayer, Grundriss, Rz. 1375; Zellenberg, Amt, S. 321 ff. 140Vgl. für Deutschland Battis zu Art. 33 GG, Rz. 25. 141Vgl. aber StGH Vorstellungsentscheidung vom 28. Juni 1956, ELG 1955–1961, S. 111 (114 f.); StGH 1981/12, Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, S. 125 (126). 
55 56
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.