Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

pretiert werden muss.48Auf diese Art und Weise entsteht ein internatio- naler Grundrechtsstandard, der das Schutzniveau auf einzelstaatlichem Niveau massgeblich bestimmt. Die Freiheitsrechte werden ausserdem auch im Rahmen des Euro- päischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Union geschützt. Im EWR bestehen die vier wirtschaftlichen Freiheiten (Kapitalverkehr, Freizügigkeit, Dienstleistungen, Warenverkehr),49deren Einhaltung durch Liechtenstein in letzter Instanz vom EFTA-Gerichtshof in Lu- xemburg überwacht wird. Im Rahmen der Europäischen Union, der Liechtenstein nicht angehört, hat der Vertrag von Lissabon einen um- fangreichen Grundrechtskatalog vorgesehen, der zahlreiche klassische Freiheitsrechte, Sozialrechte und politische Staatsziele aufweist. Sollte die EU die Europäische Menschenrechtskonvention ratifizieren, wie das in Art. 6 Abs. 2 des Vertrags von Lissabon vorgesehen ist und durch das 14. Zusatzprotokoll zur EMRK ermöglicht wird, so wird sich die Be- deutung der Konvention und des Gerichtshofes noch bedeutend erhö- hen.50Allerdings steht dieser grosse Schritt noch aus, da der Beitritt in einem Beitrittsabkommen statuiert werden müsste, in dem die Mitglied- staaten wiederum ein Vetorecht 
haben. IV.Zweck und Funktionen der Grundrechte: objektives Recht und subjektive Rechte 1.Französische Entwicklung: Menschenrechte als objektives Recht Der Gedanke, dass der Einzelne nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber mächtigen Privatpersonen oder Personenvereinigungen geschützt werden muss, ist alt. So hatte sich die französische Revolution ausdrücklich gegen die Zwangskorporationen und Zünfte gewandt und die Bildung mächtiger Personenzusammenschlüsse verboten. Dieses sog. 28Andreas 
Kley 48Vgl. Urteil VO v. Franceof 8 July 2004, Reports of Judgements an Decisions 2004- VIII, S. 1 ff., S. 43, § 82; Tyrer v. the United Kingdom, judgement of 25 April 1978, Series A no. 26, pp. 15–16, § 31. 49Siehe dazu in diesem Handbuch den Beitrag von Carl Baudenbacher, S. 775 ff. 50Vgl. z. B. Frenz Walter, Handbuch Europarecht. Band 4: Europäische Grundrechte, Berlin 2009, S. 15 ff., insb. S. 20 N. 48, S. 23 N. 59. 
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