Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern – analog zum allge- meinen Gleichheitssatz – generell auch auf Ausländer ausdehnen wird. Juristische Personen kommen als Grundrechtsträger des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV dagegen nicht in Betracht. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV bindet alle Staatsfunktionen (Verwaltung, Rechtsprechung und Rechtsetzung). Auch der Fürst ist im Rahmen sei- ner Tätigkeit als Staatsoberhaupt an Art. 31 Abs. 1 Satz 2 gebunden.133 Das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern verpflichtet den Staat auf allen Ebenen (Landesbehörden, Gemeinden). Es stellt sich bei dieser Bestimmung auch die Frage nach der Grundrechtsbindung des privatrechtlich handelnden Staates.134 2.Bedeutung des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV 2.1Allgemeines Nach der Konstitutionellen Verfassung von 1862 besass der Fürst noch die ganze Regierungsgewalt und ernannte auch die Beamten.135Der Zu- gang zu einem öffentlichen Amt war deshalb in erster Linie von der per- sönlichen Nähe von Fürst und den sich bewerbenden Beamten abhängig. Dagegen anerkennt Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV die Ämterfähigkeit aller Landesangehörigen und zielt darauf ab, dass die zu besetzenden 279 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben Begriffs der öffentlichen Verwaltung geschmälert werden, die allein aus dem natio- nalen Recht gewonnen werden und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verei- teln würde.»(VBI 1997/17, Entscheidung vom 17. September 1997, LES 1998, S. 207 [208]). Zum Begriff des öffentlichen Dienstes in der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofes siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssa- che 149/79 (Kommission / Belgien), Slg. 1980, S. 3881, Randnr. 10. 133Vgl. dazu auch Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz. 23; Höfling Verfassungsbindung, S. 24 ff; Kley, Beziehungen, S. 46 f. 134Vgl. dazu aber die Vorstellungsentscheidung vom 28. Juni 1956, ELG 1955–1961, S. 111 (114 f.), wo der Staatsgerichtshof für die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV entscheidend darauf abstellt, dass der Bewerber (Waldaufseher) in einem öf- fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde steht. Siehe auch grundsätzlich ablehnend zur Frage der Drittwirkung von Grundrechten StGH 1981/12, Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, S. 125 (126). 135Vgl. dazu § 27 der Konstitutionellen Verfassung von 1862. Vgl. dazu auch Ritter Mi- chael, Das liechtensteinische Beamtenrecht, Diss. Bern 1992, S. 38 ff.52 
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