Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

währleistet den gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern wieder. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV sind allen Landesangehörigen die öffent- lichen Ämter unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich zugänglich. Es handelt sich dabei um ein subjektives, gerichtlich durch- setzbares Recht.123 Auch die österreichische124und die deutsche125Verfassungsord- nung garantieren den gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern. Da- gegen findet sich in der schweizerischen Bundesverfassung keine ver- gleichbare Verfassungsbestimmung.126 Der besondere Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV ist lex specialis zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV.127 1.2Supranationale und internationale Rechtsquellen Gewährleistungen, die den gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern regeln, finden sich nur in wenigen internationalen Abkommen. Nach Art. 25 lit. c i.V.m. Art. 2 UNO-Pakt II hat jeder Staatsbürger das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status und ohne unangemessene Einschrän- kungen unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentli- chen Ämtern seines Landes Zugang zu haben.128Auch die Allgemeine 277 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben 123Vgl. Frick, Gewährleistung, S. 27 f.; Batliner, Rechtsordnung, S. 99 f.; Batliner, Schichten, S. 293 f. 124Vgl. Art. 3 StGG, wo es heisst: «Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich. Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.» Vgl. auch die Gewähr- leistungen in Art. 66 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain und Art. 8 Staatsvertrag von Wien. 125Vgl. Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Bestimmung lautet: «Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffent - lichen Amte.» 126In verschiedenen Kantonsverfassungen wird das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern aber garantiert. 127Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 224; Höfling, Verfassungsbindung, S. 24 f. 128Vgl. dazu den General Comment No. 25: The right to participate in public affairs, voting rights and the right of equal access to public service (Art. 25): 12/07/96 CCPR/C/21/Rev.1/Add.7, General Comment No. 25. (General Comments), § 23: «Subparagraph (c) of article 25 deals with the right and the opportunity of citizens to have access on general terms of equality to public service positions. To ensure 
48 49 50
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.