Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ungerechtfertigten Ungleichbehandlung bietet.97Auch das schweizeri- sche Bundesgericht vertritt wie der Staatsgerichtshof die Meinung, dass nur bei der identischen Behörde ein Anspruch auf Gleichbehandlung be- stehe.98Diese Auffassung ist aber nicht unbestritten.99 3.5Praxisänderung Bei der Änderung einer Verwaltungs- und Gerichtspraxis steht der Grundsatz der richtigen Rechtsanwendung (Legalitätsprinzip) dem Ge- bot der Rechtsgleichheit, dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz gegenüber. Der Grundsatz der richtigen Rechtsanwen- dung erlaubt und verlangt von der Behörde, eine einmal gewählte Aus - legung zu verlassen und die Praxis für die Zukunft zu ändern, wenn dies durch die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse, gewandelte Rechts- auffassungen oder durch inzwischen verändertes übergeordnetes Recht begründet ist.100Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz verlangen hingegen, dass eine einmal begonnene Praxis beibehalten wird und dass von dieser Praxis nicht leichtfertig abgegangen wird.101 Aus diesen Gründen muss eine Praxisänderung sachlich begründet sein, grundsätzlich erfolgen und das Interesse an der richtigen Rechtsan- wendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit bezie- hungsweise am Vertrauensschutz überwiegen.102In diesem Sinne ver- 272Andreas 
Kley / Hugo Vogt 97Vgl. StGH 2010/121, Urteil vom 8. Februar 2011, S. 16, Erw. 4.2, nicht publiziert, wo der Staatsgerichtshof sagt, der allgemeine Gleichheitssatz sei bei unterschied - lichen Spruchkörpern desselben Gerichts nicht oder jedenfalls nur beschränkt an- wendbar. 98Vgl. dazu Weber-Dürler, Anspruch, S. 12 ff.; Weber-Dürler, Gleichheit, Rz. 31 f.; Müller / Schefer, Grundrechte, S. 674 f.; Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, Rz. 766; Grisel, Egalité, Rz. 285 ff.; Aubert Jean-François, Bundesstaatsrecht der Schweiz. Fassung von 1967. Neubearbeiteter Nachtrag bis 1994, Band II, Basel 1995, Rz. 1824 f. 99Kritisch dazu Vogt, Willkürverbot, S. 223 ff. Für die Schweiz siehe Rhinow, Grund- züge, Rz. 1666 f. Siehe ebenso Hangartner, Grundzüge Band II, S. 186 mit Nach- weisen zur Rechtsprechung; Arioli Silvio, Das Verbot der willkürlichen und der rechtsungleichen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 4 der Bundesverfassung, Ba- sel / Stuttgart 1968, S. 110 ff. 100Vgl. Rhinow, Grundzüge, Rz. 1684 ff., sowie auch Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 43. 101Vgl. zu alldem Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, Rz. 768 f.; Rhinow, Grundzüge, Rz. 1684 ff; Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 42 ff. 102Vgl. Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 42 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen des schweizerischen Bundesgerichts; Häfelin / Müller / Uhlmann, Verwaltungsrecht, 
39 40
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.