Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

rechtsschutzes betreffen, so etwa die UNO-Konvention gegen die Fol- ter von 10. Dezember 1984.46 Vor allem auf internationaler und teilweise auch auf nationaler Ebene haben die Menschenrechte heute zwei neue Dimensionen erhal- ten. Die Menschenrechte dienen nicht nur der Abwehr staatlicher Ein- griffe in die Individualsphäre, sondern zusätzlich werden auch gewisse Sozialrechte anerkannt, wie das Recht auf Bildung, das Recht auf Woh- nung oder das Recht auf Arbeit. Diese Sozialrechte schaffen die Voraus- setzungen dafür, dass wirtschaftliche Bedingungen bestehen, damit alle in den Genuss der traditionellen Menschenrechte gelangen können. In der jüngsten Zeit wird eine weitere Generation der Menschenrechte dis- kutiert, nämlich sog. 
Gruppenrechte.47Diese schützen nicht mehr aus- schliesslich das Individuum, sondern bestimmte Gruppen von Men- schen als Kollektiv. Als wichtige Beispiele sind für die Drittweltstaaten das Recht auf Entwicklung, das Recht auf Selbstbestimmung oder das Recht auf eine lebenswerte Umwelt zu nennen (Art. 22, 20, 24 Banjul- Charta). Diese neuen Entwicklungen von Sozial- und Gruppenrechten dürfen freilich nicht darüber hinwegtäuschen, dass die zentrale Aufgabe der Menschenrechte die Abwehr staatlicher Eingriffe in die Sphäre der Individuen ist und bleibt. Das internationale Recht hat sich in den multilateralen Konventio- nen intensiv der Menschenrechte angenommen. Von grösster Bedeutung ist dabei die Europäische Menschenrechtskonvention. Dabei sind bei ihr weniger die im Konventionstext selbst eingeräumten Rechte entschei- dend als vielmehr der internationale Durchsetzungsmechanismus, der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sichergestellt wird. Der Konvention bzw. dem Europarat gehören fast 50 Mitglied- staaten an. Der Gerichtshof entwickelt die Menschenrechte der Konven- tion durch Auslegung in den ihm vorgelegten Fällen weiter. Er versteht die Konvention nicht als ein historisches Dokument, sondern als ein «living instrument» / «instrument vivant», das stets vor dem Hinter- grund der aktuellen Bedrohungen für die Freiheit der Menschen inter- 27 
Geschichtliche Entwicklung der Grundrechte in Liechtenstein 46Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe; Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Dezember 1990, LGBl. 1991 Nr. 59. 47Vgl. Riedel Eibe, Menschenrechte der dritten Dimension, in: EuGRZ 1989, S. 9 ff.29 30
	        

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